Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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(3 Ein Verzeichnis der im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen und etwa 
näter eintretende Anderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt für 
9— Deutsche Reich mitzuteilen. E 
) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 56 des Gesetzes gelten Wagen oder Fahrräder, die 2. Vegriffs- 
nurch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein; als Krafträder gelten Kroff= für 
rahrzeuge, die vom Sattel aus gefahren werden und auf nicht mehr als drei Rädern laufen, fahrzenge. 
wenn ihr Eigengewicht ohne Betriebsstoffe (bei elektrischem Antrieb ohne Akkumulatoren) 150 kg 
cht übersteigt. 
ich () Bei der Nachprüfung des Eigengewichts des Fahrzeugs sind Abweichungen von den 
Angaben auf dem Schilde des Fahrzeugs insoweit zulässig, als sie durch die Mitführung der 
Norräte an Betriebsstoffen (Benzin, Ol, Karbid, Kühlwasser usw.) bedingt werden. Die Nach- 
orüfung hat durch Wägung des ganzen Fahrzeugs zu erfolgen. 
8 110. 
() Bei Kraftwagen der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art hat die Steuerstelle in der 3. Verechnung 
Regel die aus der Zulassungsbescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 112) ersichtliche der Stener. 
Nutzleistung) des Fahrzeugs (Zahl der Pferdekräfte) der Steuerberechnung zugrunde zu legen. 
(2) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte beantragt 
32 Abf. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimatsstaats maßgebend 
5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 
910 — Reichs-Gesetzbl. S. 640 —). 
Inländische Kraftfahrzeuge. 
E 111. 
) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif= 4. Lösung 
nummer 8à zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ge= der Erlaubnis- 
brauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte der kurtshst err. 
zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. Einstellung 
(2) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt oder des Kraft- 
in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. fahrzeugs. 
(s) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der Eigen- 
besitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. 
“ 
(§ 1 
D 
  
*) Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen Ziffer VIII (Anlage A zur Verordnung über den 
Verkehr mit Krastfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — Reichs-Gesetzbl. S. 389 —)2 
Bei Angabe der Steuerleistung ist die Nutzleistung des Fahrzeugs maßgebend. Die Berechnung erfolgt 
bei Viertakt-Verbrennungsmaschinen normaler Bauart nach der Formel N— 0 1 2:#g"s, worin NX die Leistung 
in Pferdestärken, i die Zahl der Zylinder, d den Durchmesser der Zylinder in cm, s den Kolbenhub in m bedeutet. 
Für Elektromobile ist die Nutzleistung neuer Fahrzeuge durch eine zweistündige Dauerbelastung des 
Motors im Versuchsraum zu ermitteln, wobei die nach den „Normalien für die Bewertung und Prüfung von 
elektrischen Maschinen und Transformatoren“ des Verbandes deutscher Elektrotechniker ermittelte Temperatur- 
zunahme der Wickelungen die im §5 19 daselbst angegebenen Grenzen weder überschreiten noch um mehr als ½ 
unterschreiten darf. Von der hiernach ermittelten, dem Motor in Watt zugeführten Leistung sind bei Radnaben- 
motoren 10 % bei Motoren mit Vorgelege 30 % in Abzug zu bringen, so daß sich die anzugebende Nutzleistung 
des Wagens berechnet: zu in PS = n ? — Vat, worin n die Zahl der Motoren, y den den obigen 
Abzügen entsprechenden Wirkungsgrad bedeuten, also 0 bzw. 0). 
Bei bereits im Gebrauch befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei 
ausländischen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nutzleistung jedes Motors 
zu 25 P8S anzunehmen. 
· Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampf= 
[pannungen davon Abstand genommen, eine Formel anzugeben, desgleichen für Zweitakt-Verbrennungsmaschinen 
und für Viertakt-Verbrennungsmaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System 
Gobron-Brillic). Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. 
Falls ein Bremszeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 25 % in Abzug zu 
bringen; der so berechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen. 
 
	        
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