Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

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wolle  oder  Leinen  sind  die  bestehenden  Vorschriften  in  der  eben  bezeichneten  Min.  Verf.  vom  15.  März
1882  enthalten.

Für  den  Handel  mit  Dynamit  und  anderen  Sprengstoffen  wird  auf  die  Bestimmungen  der
Min.  Verf.  vom  7.  September  1879  betr.  den  Berkehr  mit  explosiven  Stoffen  (Reg.  Bl.  S.  333)  insbesondere
  38.  23—31  verwiesen.  "

Die  Vorschriften  für  den  Gewerbebetrieb  der  Gesindedermiether  sind  in  der  Min.Verf.  vom
18.  August  1878  (RNeg.  Bl.  S.  211)  enthalten.  Zugleich  wird  hiemit  verfügt,  daß  diese  Bestimmungen
durch  orts-  oder  bezirkspolizeiliche  Vorschrift  (Art.  51  des  L.  Pol.  Str.G.)  in  sinngemäßer  Weise  auf  den
Geschäftsbetrieb  der  Stellenvermittler  ausgedehnt  werden  konnen.

Bezüglich  der  weiter  in  J.  35  der  Gew.O.  bezeichneten  Gewerbe  bleibt  die  Erlassung  von  Vorschriften
  gemäß  J.  88  der  Gew.O.  vorbehalten.

§.  31.
Zu  §.  39  der  Gew.O.

Für  das  Gewerbe  der  Kaminfeger  gelten  die  Vorschriften  der  Kaminfegerordnung  vom  3.  Oktober
1876  (Neg.  Bl.  S.  365).

8.  82.
Zu  §.  40  der  Gew.O.

Das  Verfahren  in  den  Fällen  des  J.  40  Abs.  2  der  Gew.O,  ist  durch  die  K.  Verordnung  vom
19.  Juni  1878  (Reg  Bl.  S.  251)  geregelt.

Die  Bestimmungen  des  F.  6  Ziff.  1  bis  3,  6  und  7  dieser  Verordnung  finden  auch  auf  die
Versagung  der  Erlaubniß  zu  dem  in  3.  33a  der  Gew.O.  bezeichneten  Gewerbebetrieb,  die  Bestimmungen
des  F.  8  dieser  Verordnung  auf  die  Untersagung  des  ebenbezeichneten  Gewerbebetriebs  gemäß  §.  33a
Abs.  3  der  Gew.O.  Anwendung.

§.  33.
Zu  §.  42  a  der  Gew.O.
Bei  Anwendung  des  §.  42  a  Abs.  3  der  Gew.O.  find  die  Vorschriften  des  §.  19  gegenwärtiger
Berfügung  zu  beachten.  Die  Ertheilung  der  betreffenden  Erlaubniß  kommt  den  Ortsvorstehern  zu.

Zu  §8.  42b  der  Gew.O.
g.  34.

Die  in  §.  42b  Abs.  1—8  der  Gew.O.  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  eingeräumten  Befugnisse
  werden  durch  die  Kreisregierung  ausgeülbt.

Zu  einem  „Gemeindebeschluß-  im  Sinn  des  J.  425  Abs.  1  der  Gew.O.  ist  ein  Beschluß  des
Gemeinderaths  und  die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  erforderlich.

Durch  die  auf  Grund  des  §.  42b  Abs.  1—3  der  Gew.O.  von  den  Kreisregierungen  zu  erlassenden
  Bestimmungen  darf  der  Gewerbebetrieb  Beschränkungen  der  daselbst  bezeichneten  Art  nicht  in
weiterem  Umfang  unterworfen  werden,  als  durch  den  Gemeindebeschluß  beantragt  ist.