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8 11.
Die Beihilfen sind vorbehaltlich der Bestimmungen im § 4 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai
1913 und § 5 Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen in voller Höhe und ohne zeitliche Be-
schränkung zu bewilligen.
Ihre Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem sie zuerkannt werden. Aus-
nahmsweise kann die Einweisung vom Beginne des Monats ab erfolgen, in dem die Gewährung der
Beihilfe nachgesucht worden ist.
8 12.
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1 des Gesetzes vom
22. Mai 189)).
Mit Zustimmung der Empfänger darf die Auszahlung im Ausland in vierteljährlichen oder
größeren Beträgen nachträglich erfolgen.
Soweit die Beihilfen beim Ableben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren,
gebühren sie der hinterbliebenen Witwe, falls diese von dem Verstorbenen nicht getrennt gelebt hat,
sonst den übrigen hinterbliebenen Familienangehörigen.
8 13.
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald sich nachträglich herausstellt, daß sie unter
falschen Voraussetzungen verliehen worden ist, oder sobald eine der Voraussetzungen fortgefallen ist,
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1895).
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis zu
geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung
der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage bedachter Kriegs-
teilnehmer Vermögen erworben oder seine Würdigkeit eingebüßt hat. Bezüglich der im Ausland
lebenden Beihilfenempfänger obliegt die gleiche Verpflichtung der zuständigen Konsularbehörde.
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse der
Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
FE 14.
Als Unterlagen für die Gewährung des Gnadenvierteljahrs an die Witwen der nach dem
30. September 1913 verstorbenen Kriegsteilnehmer gemäß § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1913 sind
die erforderlichen Bescheinigungen über den Tod des Kriegsteilnehmers und dafür beizufügen, daß die
ehe. bis T Zeitpunkt des Todes bestanden und die Witwe nicht getrennt von dem Verstorbenen
gelebt hat.
Wenn nicht besondere Zweifel obwalten, genügen zu diesem Zwecke ortspolizeiliche Bescheini-
gungen, für im Ausland lebende Witwen solche der zuständigen Konsularbehörde.
8 15.
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen Bundes-
staaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur den Inhalt
und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren Unterlagen zu-
gänglich machen.
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur Aus-
führung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben.
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