Neues Reglement über den Dienst der Krankenpflege im Felde von 1863. 1031
Küstchen 18t (1.8.); — _Pappscheeren mit Gegenfeder 1 St; — Porsellanschaalen zu
Injektionen 3 St. (je el); —— Bepoussoir von Fischbein mit Schwamm 1 St; — Scheeren
zum Anfschneiden der 6 sverbänds 1 St; — Schrauben-Tourniquets von Messing
mit Beitenstäben 1 St. ; Schröpfepparae 38: (je I; - Schürzen von Leinwand beim
Verbinden a) für die "Hülfskrete 30 (je 10), b) für die Lazarethgehülfen 45 (je 159;
Schürzen von Wachstuch für die Oberärzte bei chirurgischen Operationen 3 (je ));
Stethoscope 3 St. (je I); — Streichriemen 3 St. (je 1); „> „erbandauuge für Aerzte
48. 12,1, bı; — Verbandzeuge für Lazarethgehülfen 15° (je 93; — Waage zum Abwiegen
alter Leinwand, Charpie etc. 1 Bt.; — Wundspritzen 3 St. (je 1); — Cylinder
zur Stillaung des Nasenblutens — Beloeg" sches Röhrchen — I St, welcher, wenn kein
besonderes Etui dazu vorhanden ist; in das Etui zu den stumpfen Wundhaken plairt
wird.
Zusatz, (Erl. des Militär-Oekonomie-Departements vom 23. August 1863.) Im
Anschluss an die Verfügung vom 22. August, die Oekonomie-Utensilien und Drucksachen
der Feldlazarethe betreffend, wird der Königlichen Iotendantur eröffnet, dass auch die
gegen die frühern Etats für die Feldlazarethe weniger vorräthig zu haltenden
Verbandmittel, welche nach Deckung des Bedarfs für die kleinen Verbandmittelte schen
su den Krankentragen übrig bleiben, sowie die weniger vorräthig zu haltenden
chirurgischen Geräthe und Apotheken-Utensilien in den Friedensiazarethen zu verwenden
sind. — Hiervon ist jedoch die Charpie auszuschliessen, welche zur Disposition des
Departements verbleibt. Die Auffrischung derselben darf aber nicht unterlassen werden.
Der Geldwertl für die in den Lazarethen verwendeten Gegenstände ist dem Abschnitt V.
des Titels 34 zuzufübren. Von den nach den neuen Etats mehr erforderlichen
Gegenständen sind bereits vom Medicinalstabe der Armee sicher gestellt: an Verbandmitteln,
die sub po». 6, 12, 13, 26 und 28 der Beilage 21 des neuen Reglements
über den Dienst der Krankenpflege im Felde und die sub pos. 6, 12, 21, 28, 31 und
32 der Beilage 22 des Regen Pu chirurgischen Instrumenten und Geräthen,
die sub pos. 2a, 16, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 38, een 57 und 63 der
Beilage 23, aowie die sub pos, 2a, 1, 77, 18, 20, 21, 23, 25, 26, 20, 30, 32, 39, 48,
5, 5 und 70 der Beilage Nr. 24 des Reglements gedachten Gegenstkrde Der au ub
pos. 37 der Beilage 21 und sub pos. 43 der Beilage 22 aufgeführte Shirting wird
erst beschafft, wenn die überschiessende neue Leinwand verwendet sein wird. Ueber
die nach den neuen Etats schon im Frieden mehr rorräthig zu haltendon derartigen
Gegenstände — mit Ansschluss der rorgedachten, bereits von hier aus sicher
gestellten — ist ein Kosten-Anschlag aufzustellen und baldmöglichst bierher einzusenden.
Anmerkung. Zu den Beilagen ?1 - 24 finden sich im Reglement noch Verpackungs-Instruktionen.
Wegen Beilage Nr. 25: Nachweisung der Apotheken -Utensilien
rein Divisions-Lasareth, und
Beilage Nr. 26. Nachweinung der Apothekon- Utensilien
ür ein Korps-Lasareth
wird auf das Reglement selbst verwiesen und sei hier nur angeführt, dans der für die
Korps-Lazaretbe eines Armee -Korps bestimmte Reagentioenkasten enthulten soll:
A. An Gefässen: 1 Glas mit alasstöpnel zu Flüssigkeiten ä 2 Loth, 6 Pulvergläser
mit Cilasstöpaeln ä 2 bis !j, L B. An sonstigen Geräthen: 1 gewöhnliche gläserne
Dochtlampe, 2 kleine Fillrrticher, 1 Satz kleiner Bechergläser zu 4 Stück,
2 kleine Porcellanschaalen, 4 Fuss enge Glasröbren, !/, Fuss zu den Glasröhren passende
Gummischläuche, ] zusammenlegbares Rcagenz-Gestell mit U Gläsern, 2 Glasstäbe,
I Porcellantiegel, 4 Bogen schwedisches Filtrirpapier, 1 Platinblech, 2 Zoll im
Quadrat, 1 Streifen upferblech, 3 Zoll Platindraht, 1 Löthrohr mit Platinspitze, 2 kleine,
unten in eins Kugel ausgeblasene Giasröhrchen, 1 Loupe, I kalibrirte Glasröhre zu
Wasseruntersuchungen. C. An Reagentien, mit welchen der Reagentionkasten
jedoch erst bei eintretender Mobil ist: 1. Liquor
ammonirci hydrosulphurati 2 Loth; die folgenden Reagentien sind in trockener Form
mitzuführen: 2. Ammoniacum ox fcum oth, ! aryta nitrica 1, 4. Ferro-Kalium
cyanatum flavom I, $. Ferro-Kalium cyanatum robrum 1, 6. Ferrum sulphuratum 4,
7. Kali hypermanganicum crystallisat. '/4 Loth. Alle übrigen zur Prüfung von Ara.
neien etc. erforderlichen Mittel, als Aether, Liquor ammoniaci caustiei, Acidum tannicum,
Caprım aulphuricum, Tartarus natronatus etc. sind in der Feld-Apotheke vorhanden.
s Beilage Nr 32. Uniformen. Die Feld-Apotheker tragen die Uniform der
frähern "Ober-Feid-Apotheker, die Unter-Feld- Apotheker existiren nicht mehr.
Aus Beilage Nr. „33. Einkleidungskosten. Es betragen die Einkleidung«-kosten
für einen Krankenwärter 24 Thbir. 21 Sgr., und für einen Lazarethgehülfen, je
nachdem er Unterofücier oder Gefreiter resp. Gemeiner ist, 29 Tblr. 3 Sgr. 6 Pf. und
3% Thir. 18 Sgr. 4 Pf.