Ueber Amttuntreue. 407
der Schuldausspruch begründet sey, sobald in der
Kasse ein Defekt befunden wird und daß dieser
Schuldausspruch besonders dann keinem Zweifel un
terliege, wenn zu jenem Defekt noch ein oder das
andere Indizium sich gesellt.
Bei dem Beweise eines jeden Verbrechens, dessen
Begriff aus mehreren faktischen Merkmalen
besteht, muß jedes einzelne zu diesem Begriff erforderliche
Faktum vollständig bewiesen werden,
wenn das Verbrechen vollständig bewiesen seyn
soll 18). Die Beweismittel sind bei diesem
Verbrechen dieselben, welche bei andern Verbrechen
als solche gelten 17); der Dolus aber ist nach
bayerischen Strafgesetzen bei bewiesener rechtswidrlger
That zu präsumiren, soferne nicht aus besonderen
Umständen die Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit
des Gegentheils sich ergiebt 129).
lange kann man nicht sagen, doß der Beamte sich eie
nes Kassendesekts schuldig gemacht habe: ist aber
hergestellt, daß der Beamte sich einer Amtsuntreue
durch Zueignung schuldig gemacht habe; so kann man
hieraus nicht noch einmal schließen, was schon
vorliegt, nämlich die rechtswidrige Zueignung.
126) m“ II, 259. Mittermaier, Strasoerfahren,
II, 5. 258. Stüb "15 Kriminalverfahren in deut-Wes
Gerichten, 8. 10
121) SteB. U, 260. — . inschr od im Calte) Archiv
f. Krim. Recht, Bd. Il, St. 4, S. 103. fg.
128) SiGB. 1, 43. — Die ioiitation, welche W Artikel
der braesumtio doli beisügt, führt, wenn die Richter
ihr Amt mit Geist üben, zu demselben Resultat,
welches jetzt die Theorie als das richtige Pringip anerkennt,
daß nämlich aus der Beschaffenheit der Handlung,
aus den Umständen und aus dem Kausalitätsverhältniß
zu enrnehmen ist, ob die That mit bösem Vorsatze
begangen worden. Feuerbach, Lehrbuch, §. 87
u. Note hierzu von Mittermaier. Marezoll. Kriminalrecht
§. 26 a. E. Vergl. übrigens wegen Dolus