Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Ueber  Amttuntreue.  407

der  Schuldausspruch  begründet  sey,  sobald  in  der
Kasse  ein  Defekt  befunden  wird  und  daß  dieser
Schuldausspruch  besonders  dann  keinem  Zweifel  un
terliege,  wenn  zu  jenem  Defekt  noch  ein  oder  das
andere  Indizium  sich  gesellt.

Bei  dem  Beweise  eines  jeden  Verbrechens,  dessen
  Begriff  aus  mehreren  faktischen  Merkmalen
besteht,  muß  jedes  einzelne  zu  diesem  Begriff  erforderliche
  Faktum  vollständig  bewiesen  werden,
wenn  das  Verbrechen  vollständig  bewiesen  seyn
soll  18).  Die  Beweismittel  sind  bei  diesem
Verbrechen  dieselben,  welche  bei  andern  Verbrechen
als  solche  gelten  17);  der  Dolus  aber  ist  nach
bayerischen  Strafgesetzen  bei  bewiesener  rechtswidrlger
  That  zu  präsumiren,  soferne  nicht  aus  besonderen
  Umständen  die  Gewißheit  oder  Wahrscheinlichkeit
  des  Gegentheils  sich  ergiebt  129).

lange  kann  man  nicht  sagen,  doß  der  Beamte  sich  eie
nes  Kassendesekts  schuldig  gemacht  habe:  ist  aber
hergestellt,  daß  der  Beamte  sich  einer  Amtsuntreue
durch  Zueignung  schuldig  gemacht  habe;  so  kann  man
hieraus  nicht  noch  einmal  schließen,  was  schon
vorliegt,  nämlich  die  rechtswidrige  Zueignung.

126)  m“  II,  259.  Mittermaier,  Strasoerfahren,

II,  5.  258.  Stüb  "15  Kriminalverfahren  in  deut-Wes

  Gerichten,  8.  10

121)  SteB.  U,  260.  —  .  inschr  od  im  Calte)  Archiv
  f.  Krim.  Recht,  Bd.  Il,  St.  4,  S.  103.  fg.

128)  SiGB.  1,  43.  —  Die  ioiitation,  welche  W  Artikel
  der  braesumtio  doli  beisügt,  führt,  wenn  die  Richter
  ihr  Amt  mit  Geist  üben,  zu  demselben  Resultat,
welches  jetzt  die  Theorie  als  das  richtige  Pringip  anerkennt,
  daß  nämlich  aus  der  Beschaffenheit  der  Handlung,
  aus  den  Umständen  und  aus  dem  Kausalitätsverhältniß
  zu  enrnehmen  ist,  ob  die  That  mit  bösem  Vorsatze
  begangen  worden.  Feuerbach,  Lehrbuch,  §.  87
u.  Note  hierzu  von  Mittermaier.  Marezoll.  Kriminalrecht
  §.  26  a.  E.  Vergl.  übrigens  wegen  Dolus