Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886.  173

Die  außer  den  ausgewählten  und  zur  Reserve  bestimmten  etwa  noch  vorhandenen
kriegsbrauchbaren  Pferde  werden  in  den  von  der  Musterungskommission  eingereichten
Nationalen  (F.  21)  besonders  verzeichnet.

Hat  eine  Musterung  nicht  slattgefunden,  so  wird  über  diese  Pferde  gleichfalls
ein  National  nach  Anlage  C  angefertigt.

Die  als  Reserve  ausgewählten  Pserde  werden  indessen  zunächst  nicht  abgenommen,
  sondern  nur  von  den  Besitzern  auf  drei  Wochen,  vom  Tage  der  Abnahme
des  Kontingents  an  gerechnet,  disponibel  gehalten.

§.  28.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissarius  geleitet  wird,  ist  nur
der  Werth  der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen  und  von
der  Preissteigerung  infolge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Taxator  giebt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Taxe  an,
welche  in  die  betreffende  Kolonne  des  Nationals  C  (§5  27)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Taxen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer
sofort  bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Taxen  geheim  bleiben.  Dieser
Durchschnitl  bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende
Taxsumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Taxator  gehören,  so  hat  derselbe  sich  der
Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Siellvertreter  ein.

5.  29.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  seitens  des  Eigenthümers  versehen  sein  mit:
Halster,
Trense,

zwei  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag-Diese

  Stücke  sind  in  der  Taxe  mitenthalten.

Bis  zur  sörmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
  die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die
Besitzer  den  in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,
so  werden  die  dadurch  entstehenden  Kosten  ihnen  bei  Auszahlung  der  Taxsumme  in
Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu  veranlasen