Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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11 Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit: S 174 R. B. D. 
1. Lehrlinge aller Art, solange sie im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt sind; 
2. Personen, die bei Arbeitslosigkeit in Arbeiterkolonien oder ähnlichen Wohltätigkeits- 
anstalten vorübergehend beschäftigt werden. 
i! Über den Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung wirkt vom 5 175 N.B.O. 
Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Ver- 
sicherungsamt endgültig. 
B. VBersicherungsberechtigung (Freiwilliger Beitritt). 
5 6 (50). 
1 Berechtigt, der Kasse als Mitglieder freiwillig beizutreten, sind, sofern sie nach Art ihrer 5#8 176,288 N. B.O. 
Beschäftigung der Kasse angehören würden, im Bezirke der Kasse ihren Beschäftigungsort haben 
umd nicht ihr jährliches Gchamteinkommen zweitausendfünfhundert Mark übersteigt: 
1. versicherungsfreie Beschäftigte der im § 165 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
bezeichneten Art; 
2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und 
ohne Entgelt in seinem Betriebe tätig sind; 
3. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig 
keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen. 
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats können auch Versicherungsfreie der im § 3 Abs. 1 
bezeichneten Art der Kasse freiwillig als Mitglieder beitreten. 
II (Nicht beitrittsberechtigt sind Personen, die das .. Jahr vollendet haben.) (Das 8176 Abs.3N. B. D. 
Recht zum Beitritt ist von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig.) 
C. Beschäftigungsort und Entgelt. 
87 (6). 
1 Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattfindet. Für Ver- 8 168 R. B. D. 
sicherte, die an einer festen Arbeitstätte (Betrieb-, Dienststätte) beschäftigt werden, gilt diese als 
Beschäftigungsort auch, während sie außerhalb für den Arbeitgeber einzelne Arbeiten von geringer 
Dauer ausführen. Das Gleiche gilt für Versicherte, die von einer festen Arbeitstätte aus nur 
mit einzelnen Arbeiten wechselnd in Bezirken verschiedener Orts= oder Landkrankenkassen beschäf- 
tigt werden. Es gilt ferner für Versicherte, die nur für einzelne Arbeiten außerhalb der festen 
Arbeitstätte angenommen sind, sofern diese und ihr Arbeitsort im Bezirke desselben Versicherungs- 
amts liegen. Für Beschäftigungsverhältnisse ohne feste Betriebstätte gilt als Beschäftigungsort § 1541;N. B.O.4 
der Sitz des Betriebs. Für Versicherte, die eine Betriebsverwaltung zu einer in verschiedenen 8155 SatziN.B.O. 
Gemeinden wechselnden Beschäftigung angenommen hat, gilt die Gemeinde als Beschäftigungsort, 
wo die unmittelbare Leitung der Arbeiten ihren Sitz hat. 
I! Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere §& 160 R. B.D. 
Bezüge, die ein Mitglied, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder 
neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Der Wert der Sachbezüge wird 
nach Ortspreisen berechnet, die das Versicherungsamt festsetzt. 
  
  
Zu 8 6. Die Festsetzung der Altersgrenze für Personen, die von der Versicherungsberechtigung ausge- 
toienwerden sollen, bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts (5 176 Abs. 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
Wegen der Vorlegung eines Gesundheitszeugnisses wird auf § 8 Abs. 3 Schlußsatz verwiesen. 
Zu &7 Abs. 1 letzzter Saf- Das Oberversicherungsamt kann auch anders darüber bestimmen (5 155 
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung).
	        
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