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lichen Staatsregierung die ganz bestimmte Aeußerung gehört, daß wir damit das
Gesetz zu Falle bringen würden. Die Königliche Staatsregierung steht auf dem ganz
festen Standpunkt, daß die fiskalischen Förster frei sein sollen von der Jagdscheingebühr.
Wenn wir aber die Vorlage nicht gefährden und nicht eine ganz kolossale
Ungerechtigkeit schaffen wollen, dann müssen wir auch den Privatforstbeamten die
Befreiung von der Jagdscheingebühr gewähren. Ich habe die Fassung so gewählt,
wie sie hier vorliegt: „die im Hauptamt angestellten privaten Forst= und Jagdschutzbeamten“,
um den Behörden, welche den Jagdschein ausstellen, durch die Worte „im
Hauptamt“ die Direktive zu geben, daß damit nur die Förster gemeint sind, welche
den Königlichen gleichgestellt sind, welche eine richtige Lehrzeit hinter sich haben und,
wie es ja in den meisten Fällen existirt, einen Lehrbrief haben. Ich erwähnte aber
das ganz ausdrücklich, um für den Fall, daß mein Antrag angenommen wird, bei
der Interpretation des Gesetzes von den ausstellenden Behörden auf die heutige
Behandlung zurückgegriffen werden kann. Ich bemerke ausdrücklich, daß die Ziegelmeister,
Gärtner, Kutscher, Diener u. s. w., die auch zuweilen das Jagdrecht ausüben,
damit nicht gemeint sein sollen, weil die Anstellung solcher Leute nur die
Trägheit der Besitzer ausgleichen soll oder ihr Bestreben, den Jagdschein für sich zu ersparen.
Ich bitte dringend, meinen Antrag anzunehmen.
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Freiherr v. Hammerstein:
Meine Herren, ich kann mich auf eine kurze Bemerkung beschränken: ich bitte, den
Antrag Strachwitz abzulehnen.
Ich will bezüglich der materiellen Begründung mich auf die Bemerkung beschränken,
daß die Worte „im Hauptamt angestellt“ zu allerlei Zweifeln Veranlassung
geben können.
Ich bitte, es bei dem Beschluß der zweiten Lesung zu belassen.
Abgeordneter v. Waldow: Meine Herren, der Antrag, den Herr Graf
Strachwitz gestellt hat, hat ja im ersten Augenblick etwas Bestechendes mit Rücksicht
darauf, daß man sagt, man will die Königlichen und privaten Forstbeamten gleichstellen.
Aber wir können uns nicht verhehlen, daß es auch eine Menge Punkte giebt,
die gegen diesen Antrag sprechen.
Ich möchte vor Allem in Bezug auf die praktische Ausführung hervorheben, daß
es ganz außerordentlich schwer sein wird, festzustellen, welche privaten Forst= und
Jagdschutzbeamten im Hauptamt angestellt sind und welche nicht; wie wird diese Feststellung
gemacht werden? Das müssen die Landräthe thun und wird dies vielfach
sehr schwierig und mit vielen Umständen verbunden sein.
Dann, meine Herren, ist es gar keine Frage, daß diese Bestimmung dem
Mißbrauch Thür und Thor öffnen wird. Es wird sich Gelegenheit finden lassen,
daß einzelne Personen, die es darauf anlegen, unberechtigter Weise als im Hauptamt
angestellte Forst= und Jagdschutzbeamte erscheinen und den unentgeltlichen
Jagdschein in Anspruch nehmen. Ich greife nur ein Beispiel heraus: Bei einem
Besitzer wohnt ein Verwandter, der sonst keine Beschäftigung hat; der bekommt
3 Mark. (Zuruf des Abgeordneten Grafen Strachwitz.) — ja, ja, Herr Graf,
das ist ein Beispiel, was leicht vorkommen kann —, der Verwandte kriegt also
meinethalben 3 Mark dafür und ist im Hauptamt als Jagdschutzbeamter angestellt
und muß den unentgeltlichen Jagdschein erhalten. Ferner wird nach meiner Ansicht
durch den Antrag eine Begünstigung der großen gegenüber den kleinen Forstbesitzern
herbeigeführt. (Sehr richtig! rechts.)