Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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lichen  Staatsregierung  die  ganz  bestimmte  Aeußerung  gehört,  daß  wir  damit  das
Gesetz  zu  Falle  bringen  würden.  Die  Königliche  Staatsregierung  steht  auf  dem  ganz
festen  Standpunkt,  daß  die  fiskalischen  Förster  frei  sein  sollen  von  der  Jagdscheingebühr.
  Wenn  wir  aber  die  Vorlage  nicht  gefährden  und  nicht  eine  ganz  kolossale
Ungerechtigkeit  schaffen  wollen,  dann  müssen  wir  auch  den  Privatforstbeamten  die
Befreiung  von  der  Jagdscheingebühr  gewähren.  Ich  habe  die  Fassung  so  gewählt,
wie  sie  hier  vorliegt:  „die  im  Hauptamt  angestellten  privaten  Forst=  und  Jagdschutzbeamten“,
  um  den  Behörden,  welche  den  Jagdschein  ausstellen,  durch  die  Worte  „im
Hauptamt“  die  Direktive  zu  geben,  daß  damit  nur  die  Förster  gemeint  sind,  welche
den  Königlichen  gleichgestellt  sind,  welche  eine  richtige  Lehrzeit  hinter  sich  haben  und,
wie  es  ja  in  den  meisten  Fällen  existirt,  einen  Lehrbrief  haben.  Ich  erwähnte  aber
das  ganz  ausdrücklich,  um  für  den  Fall,  daß  mein  Antrag  angenommen  wird,  bei
der  Interpretation  des  Gesetzes  von  den  ausstellenden  Behörden  auf  die  heutige
Behandlung  zurückgegriffen  werden  kann.  Ich  bemerke  ausdrücklich,  daß  die  Ziegelmeister,
  Gärtner,  Kutscher,  Diener  u.  s.  w.,  die  auch  zuweilen  das  Jagdrecht  ausüben,
  damit  nicht  gemeint  sein  sollen,  weil  die  Anstellung  solcher  Leute  nur  die
Trägheit  der  Besitzer  ausgleichen  soll  oder  ihr  Bestreben,  den  Jagdschein  für  sich  zu  ersparen.

Ich  bitte  dringend,  meinen  Antrag  anzunehmen.

Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  Freiherr  v.  Hammerstein:
Meine  Herren,  ich  kann  mich  auf  eine  kurze  Bemerkung  beschränken:  ich  bitte,  den
Antrag  Strachwitz  abzulehnen.

Ich  will  bezüglich  der  materiellen  Begründung  mich  auf  die  Bemerkung  beschränken,
  daß  die  Worte  „im  Hauptamt  angestellt“  zu  allerlei  Zweifeln  Veranlassung
geben  können.

Ich  bitte,  es  bei  dem  Beschluß  der  zweiten  Lesung  zu  belassen.

Abgeordneter  v.  Waldow:  Meine  Herren,  der  Antrag,  den  Herr  Graf
Strachwitz  gestellt  hat,  hat  ja  im  ersten  Augenblick  etwas  Bestechendes  mit  Rücksicht
darauf,  daß  man  sagt,  man  will  die  Königlichen  und  privaten  Forstbeamten  gleichstellen.
  Aber  wir  können  uns  nicht  verhehlen,  daß  es  auch  eine  Menge  Punkte  giebt,
die  gegen  diesen  Antrag  sprechen.

Ich  möchte  vor  Allem  in  Bezug  auf  die  praktische  Ausführung  hervorheben,  daß
es  ganz  außerordentlich  schwer  sein  wird,  festzustellen,  welche  privaten  Forst=  und
Jagdschutzbeamten  im  Hauptamt  angestellt  sind  und  welche  nicht;  wie  wird  diese  Feststellung
  gemacht  werden?  Das  müssen  die  Landräthe  thun  und  wird  dies  vielfach
sehr  schwierig  und  mit  vielen  Umständen  verbunden  sein.

Dann,  meine  Herren,  ist  es  gar  keine  Frage,  daß  diese  Bestimmung  dem
Mißbrauch  Thür  und  Thor  öffnen  wird.  Es  wird  sich  Gelegenheit  finden  lassen,
daß  einzelne  Personen,  die  es  darauf  anlegen,  unberechtigter  Weise  als  im  Hauptamt
  angestellte  Forst=  und  Jagdschutzbeamte  erscheinen  und  den  unentgeltlichen
Jagdschein  in  Anspruch  nehmen.  Ich  greife  nur  ein  Beispiel  heraus:  Bei  einem
Besitzer  wohnt  ein  Verwandter,  der  sonst  keine  Beschäftigung  hat;  der  bekommt
3  Mark.  (Zuruf  des  Abgeordneten  Grafen  Strachwitz.)  —  ja,  ja,  Herr  Graf,
das  ist  ein  Beispiel,  was  leicht  vorkommen  kann  —,  der  Verwandte  kriegt  also
meinethalben  3  Mark  dafür  und  ist  im  Hauptamt  als  Jagdschutzbeamter  angestellt
und  muß  den  unentgeltlichen  Jagdschein  erhalten.  Ferner  wird  nach  meiner  Ansicht
durch  den  Antrag  eine  Begünstigung  der  großen  gegenüber  den  kleinen  Forstbesitzern
herbeigeführt.  (Sehr  richtig!  rechts.)