Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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,wird das Krankengeld schon vom (ersten) (zweiten) (dritten) Tage der Arbeits- 
unfähigkeit an gewährt.) 
I Lehrlingen, die ohne Entgelt beschäftigt werden, wird Krankengeld nicht gewährt. * 494 R.V.O. 
V (Bei einer Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, wird für die § 1511 N. V. D. 
Zeit, für welche Unfallrente oder Heilanstaltpflege gewährt wird, Krankengeld nur soweit ge- 
währt, als es den Betrag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der Heil- 
anstalt gleich der Vollrente gerechnet.) 
* Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche (neunund- § 183, 5 187 Nr. 
dreißigsten Woche) (.. Voche) (eines Jahres) nach Beginn der Krankheit, wird jedoch Kranken. R..O. 
eld erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt in den Krankengeldbezug eine 
Pet, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Kranken- 
geldbezugs bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet. Ist Krankengeld über die sechsund- 
wanzigte Woche nach Beginn der Krankheit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch 
er Anspruch auf Krankenpflege. 
13. 
1 An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und Ver-- 5P 184 abs.1 
pflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) gewähren. Hat der Kranke einen eigenen R.V.0. 
Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung. 
II Bei einem Minderjährigen über sechszehn Jahre genügt seine Zustimmung. D. 
in Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn – 184 Abfs. 3 
1, die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der Familie R..D. 
des Erkrankten nicht möglich ist, 
2. die Krankheit ansteckend ist, 
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 66) oder den Anordnungen des 
behandelnden Arztes zuwider gehandelt hat, 
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
I In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 wird möglichst Krankenhauspflege gewährt. 18 Kbf. 4 
814. 
Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem Arbeits- 88 186, 194 Rr. 
verdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so wird daneben ein Hausgeld für D. 
5 184 Abs. 2 
R B. D 
die Angehörigen im Betrage des halben Krankengeldes (im Betrage von . . .. des Kranken- 
geldes) (.. .. in Höhe des halben Grundlohns) gezahlt. 
I [Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, wird neben der Krankenhauspflege 5 194 Nr. 2 
ein Krankengeld in Höhe keines Viertels des Grundlohns) gewährt.) R. B. D. 
§ 15. 
1 Mit Zustimmung des Versicherten kann Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, §5 185 Kbf. 1 
Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewährt werden, wenn die Auf. R.8.0. 
nahme des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger 
Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen. 
I1 [Dafür kann (ein Viertel des Krankengeldes) □. des Krankengeldes) abgezogen 5 185 Abs. 2 
werden.) R. V. D. 
& 16. 
Kassenmitgliedern, die nach § 3 Nr. 2 freiwillig in der Kasse verbleiben, wird, wenn 8188 Abs. 8 
sie sich nicht im Bezirke (der Kasse) (des Versicherungsamts) (der Gemeinden ) auf. ..0. 
halten, statt der Krankenpflege das halbe Krankengeld ( des Krankengeldes) gewährt.] 
  
Zu § 138 letzter Absatz. Der Vorstand wird im einzelnen Falle nach pflichtmäßigem Ermessen zu ent- 
scheiden haben, ob Krankenhauspflege zu gewähren ist. 
Zu &14 Die Höchstleistung der Kasse ist im Falle des Abs. 1 das gesetzliche Krankengeld (der halbe 
Grundlohn), im Falle des Abs. 2 die Hälfte dieses Betrags. 
Zu § 16. In diesen Fällen muß mindestens das halbe Krankengeld statt der Krankenpflege gewährt 
werden; es kann also auch ein höherer Betrag bestimmt werden (*7 198 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung). 
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