Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten 
und für allgemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden. Beiträge und Leistungen 
für unständig Beschäftigte sind gesondert zu buchen. 
g 71. 
!1 Die Krankengelder hat der Rechnungs-= und Kassenführer den Mitgliedern der Kasse 
gegen Einlieferung der Krankenscheine (§ 36) zu zahlen. [Bei Beginn einer Erkrankung ist vor 
der erstmaligen Zahlung des Krankengeldes (, sofern einer der im § 19 bezeichneten Fälle vor- 
liegt) (stets) die Entschließung des (Vorsitzenden des) Vorstandes einzuholen.) 
I! Alle übrigen Barleistungen und Ausgaben der Kasse sind nach Anweisung des (Vor- 
sitzenden des) Vorstandes zu leisten. 
8 72. 
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Beiträge alsbald nach ihrer Fälligkeit zu 
erheben (durch den Kassenboten erheben zu lassen). 
8 73. 
!(Vorrätige Gelder hat der Rechnungs= und Kassenführer (, soweit sie nicht zur Deckung 
der laufenden Ausgaben erforderlich sind 2 bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über deren 
Anlegung (nach Weisung des Vorstandes) der (Sparkasse ) zu übergeben. 
i! Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs- § 365 N.B.O. 
gelder dienen, sind dem Gemeindeverbande zur Verwahrung zu übergeben, wenn das Ver- 
sicherungsamt nichts anderes bestimmt. 
II! Das Vermögen der Kasse ist nach §§ 26, 27 der Reichsversicherungsordnung anzulegen. 
8 74. 
Die Kasse ist (durch den Vorstand) (durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Zu- 
ziehung je eines Vorstandsmitglieds aus der Gruppe der Arbeitgeber und aus der der Ver- 
sicherten) . . . .. . . .. (regelmäßig und jährlich mindestens) einmal unvermutet zu prüfen. 
Die Prüfung hat sich jedesmal auch darauf zu erstrecken, ob das Kassenvermögen vorschrifts- 
mäßig angelegt ist und wie die Belege über die Niederlegung der Wertpapiere verwahrt werden. 
Außerdem kann der Vorstand die Kasse jederzeit durch einen Sachverständigen prüfen lassen. 
§5 75. 
!1 Alljährlich hat der Kassenvorstand über den Kostenaufwand, der zur Erfüllung der gesetz= § 345 Abs. 2 Nr. 1 
lichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Kasse erforderlich ist, einen Voranschlag für das .,. 
folgende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Ausschuß in der (letzten) ordent- 
lichen Sitzung des Vorjahrs zur Beschlußfassung (so zeitig) vorzulegen (, daß er mit Beginn des 
neuen Geschäftsjahrs durch den Ausschuß verabschiedet sein kann). 
I1 Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Voranschlag gebunden. 
Ausgaben, die nicht in diesem vorgesehen sind, bedürfen, soweit sie nicht unmittelbar auf Gesetz 
oder Satzung beruhen oder der Vorstand nach der Satzung zur Entscheidung zuständig ist, der 
Genehmigung des Ausschusses. 
5 76. 
1 Das Geschäfts-(Rechnungs#) jahr ist das Kalenderjahr. (Die Kassenbücher sind nach den 85 164, 366 
Bestimmungen des Bundesrats über Art und Form der Rechnungsführung zu führen. Das .8.0. 
Gleiche gilt für die Aufstellung der Jahresrechnung.) 
’. Der Vorstand hat die von ihm geprüfte Rechnung samt Belegen bis u ... 
(1. März) dem Rechnungsausschusse der aus (drei) Mitgliedern besteht), und demnächst 
mit den Erinnerungen, die vom Rechnungsausschuß erhoben, aber nicht erledigt sind, dem Aus- 
schuß vorzulegen. 
  
Zu § 76. Zur Prüfung des Voranschlags kann auch ein Unterausschuß eingesetzt, oder diese Aufgabe 
dem Rechnungsausschluß übertragen werden. 
54“
	        
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