Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Eisenbahn-Zollordnung. 
(E. Z. O.) 
I. Allgemeines. 
81. 
Beförde- Die Beförderung von Gütern und Gepäck über die Zollgrenze und innerhalb des Grenz- 
rungszeit, bezirkes ist auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet. 
82. 
Fahrpläne. Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne für die die Grenze überschreitenden 
Züge und jede Anderung darin der Direktivbehörde und den Hauptämtern, in deren Grenzbezirke 
sich Bahnhöfe oder Haltepunkte befinden, sowie den für den Eisenbahnzollverkehr bestimmten Zoll- 
stellen (Eisenbahnzollstellen) vor dem Inkrafttreten mitzuteilen. Diesen Zollstellen sind auch 
größere Verspätungen der Züge sowie zu erwartende Sonderzüge und einzelne Lokomotiven so 
zeitig wie möglich anzuzeigen. 
§ 3. 
Luehii uine ) Bei den Eisenbahnzollstellen sind die ordentlichen Geschäftsstunden tunlichst den Ge- 
ertigungs- 
sunden schäftsstunden der Eisenbahnabfertigungsstellen anzupassen. 
(2) Das Gepäck, die in Packwagen, Gepäckbeiwagen oder besonderen Gepäckabteilen der 
Personen-, Eil-- und Schnellzüge eintreffenden und in diesen weitergehenden sowie die sofort mit 
Begleitzettel weiter zu befördernden Güter sind sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder 
Zeit, auch an Sonn= und Festtagen, abzufertigen. 
" 84. 
Abfertigungs )Die Eisenbahnzollstellen sind zu allen Abfertigungen befugt, die in Spalte 2 der Er- 
be ktener klärungstafel zum Amterverzeichnis für die Verwaltung der Zölle, Reichssteuern und Übergangs- 
abgaben aufgeführt sind. Auch anderen Zollstellen können einzelne Befugnisse zu solchen Ab- 
fertigungen beigelegt werden. 
(2) Die beim Eisenbahnzollverkehre beteiligten Zollstellen und ihre Befugnisse werden. öffent- 
lich bekannt gemacht. 
85. 
Abfertigungs- ) Die Eisenbahnverwaltungen haben auf den für die Zollabfertigung bestimmten Bahnhöfen 
räume. (Zollbahnhöfen) im Einvernehmen mit der Zollbehörde unentgeltlich die Räume und sonstigen 
baulichen Einrichtungen für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung 
der nicht sofort abgefertigten Gegenstände zu stellen und für ihre Ausstattung, Erwärmung, Be- 
leuchtung und Reinigung zu sorgen. Die Ausstattung usw. der lediglich zu Zwecken der Zoll- 
verwaltung dienenden Räume ist Sache der Zollverwaltung. 
(2) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die abzufertigenden Züge, die Gleise und 
die glr Eisenbahn gehörigen Zugangswege während der Dunkelheit hinreichend beleuchten 
zu lassen. 
G) Die Eisenbahnverwaltungen haben nach Vereinbarung mit den Zollbehörden für die Ab- 
schließung der Abfertigungsräume zu sorgen. - 
G) Die zur einstweiligen Niederlegung nicht sofort abgefertigter Gegenstände bestimmten 
Räume (Zollböden) müssen zollsicher verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der
	        
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