Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Erster Teil. (59a)

Beutsches  Reich.  (Sept.  12.)  287

wir  unsere  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Rumänien  geschlossenen  Friedensverträge
  der  Entente  zur  gefälligen  Genehmigung  oder  Abänderung  vorlegen
  werden.  Im  Osten  ist  für  uns  Frieden  und  bleibt  für  uns  Frieden,
mag  es  unseren  westlichen  Feinden  gefallen  oder  nicht.  Im  übrigen  kann
der  territoriale  Besitz  vor  dem  Kriege  überall  wieder  hergestellt  werden.
Voraussetzung  für  uns  und  unsere  Bundesgenossen  muß  sein,  daß  uns
alles  wieder  zugestellt  wird,  was  wir  an  Gebiet  am  1.  August  1914  besessen
haben.  Deutschland  muß  also  in  erster  Linie  seine  Kolonien  wieder  erhalten,
wobei  der  Gedanke  eines  Austausches  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  nicht
ausgeschlossen  zu  sein  braucht.  Voraussetzung  für  unsere  am  kommenden
Frieden  beteiligten  Gegner  wird  wohl  sein,  daß  auch  sie  auf  die  von  uns
und  unseren  Bundesgenossen  besetzten  Teile  ihres  bei  Kriegsbeginn  vorhandenen
  Gebietes  Anspruch  machen  können.  Dieser  Anspruch  wird  weder
an  unserer  Weigerung  noch  an  der  unserer  Bundesgenossen  scheitern.  Wir
Deutsche  können,  sobald  der  Friede  geschlossen  ist,  die  besetzten  Gebiete
räumen,  wir  können,  wenn  es  erst  einmal  soweit  ist,  auch  Belgien  räumen.
  Sind  wir  und  unsere  Bundesgenossen  erst  einmal  wieder  im  Besitz
dessen,  was  uns  gehörte,  sind  wir  erst  einmal  sicher,  daß  in  Belgien  kein
anderer  Staat  irgendwie  besser  gestellt  werden  kann  als  wir,  so  wird  auch  —
das  glaube  ich  sagen  zu  können  —  Belgien  ohne  Belastung  und  ohne  Vorbehalt
  zurückgegeben  werden  können.  Die  erforderliche  Verständigung  zwischen
Belgien  und  uns  wird  um  so  leichter  sein,  als  unsere  wirtschaftlichen  Interessen
  vielfach  parallel  laufen,  ja  Belgien  auf  uns  als  Hinterland  direkt  angewiesen
  ist.  Wir  haben  auch  keinen  Grund  zu  bezweifeln,  daß  die  vielbesprochene
  Flamenfrage  von  Belgien  im  Sinne  der  Gerechtigkeit  und
staatsmännischen  Klugheit  gelöst  werden  wird.  Wenn  uns  unsere  Gegner
seinerzeit  gezwungen  haben,  in  belg.  Gebiet  einzurücken  und  dasselbe  bis
heute  zu  unserer  Flankendeckung  in  der  Hand  zu  behalten,  wenn  Belgien
zum  Kriegsschauplatz  geworden  ist  und  unter  unserer  Hand,  noch  schwerer
allerdings  unter  der  Hand  seiner  eigenen  Bundesgenossen,  gelitten  hat,  so
ist  das  kein  unverdientes  Schicksal.  Es  ist  eine  Heuchelei,  Belgien  als  ein
unschuldiges  Opfer  unserer  Politik,  sozusagen  im  weißen  Unschuldskleide,
hinzustellen.  Die  belgische  Regierung,  und  auf  diese,  nicht  auf  die  belg.
Bevölkerung,  kommt  es  an,  hat  sich  an  der  von  England  mit  so  heißem
Bemühen  betriebenen  Einkreisungspolitik  gegen  Deutschland  lebhaft  beteiligt,
es  hat  auch  auf  ein  Stück  vom  Fell  des  gemeinschaftlich  zu  erlegenden
Bären  gerechnet  und  auf  Grund  des  tatsächlichen  Einverständnisses  rechnen
dürfen.  Es  hat  sich,  wenn  auch  vielleicht  nur  formlos,  in  Verhandlungen
über  ein  militärisches  Zusammenwirken  mit  seinen  späteren  Verbündeten
gegen  uns  eingelassen.  Ob  die  belg.  Regierung  heute  wohl  noch  den  Mut
haben  würde,  zu  behaupten,  daß  sie,  wenn  wir  respektvoll  um  ihre  Grenze
herumgegangen  wären,  weder  den  franz.  Truppen  den  Einmarsch  gestattet,
noch  England  erlaubt  hätte,  seine  Heere  in  Belgien  zu  landen,  darf  man
billig  fragen.

Bleibt  noch  die  Frage  einer  Kriegsentschädigung  von  der  einen  oder
anderen  Seite.  Hätte  man  uns  in  Ruhe  unserer  Arbeit  nachgehen  lassen,
so  hätte  es  keinen  Krieg  und  keine  Schäden  gegeben.  Nicht  darum  kann  es
sich  also  handeln,  daß  wir  bezahlen,  sondern  nur  darum,  ob  wir  einen
Ersatz  für  die  uns  aufgezwungenen  Schäden  erhalten  sollen.  Wir  sind
innerlich  überzeugt,  daß  wir  als  die  schuldlos  Angegriffenen  das  Recht  auf
eine  solche  Entschädigung  haben.  Wir  müssen  aber  annehmen,  daß  sie  uns
von  der  Gesamtheit  unserer  Gegner  nicht  gewährt  werden  wird  und  nach
den  nun  einmal  im  volitischen  Ehrenkodex  herrschenden  Anschauungen  auch
nicht  gewährt  werden  kann,  ehe  sie  sich  von  ihrem  Zusammenbruch  über-