Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Erster Teil. (59a)

610 Denisches Reich. (Dez. 31.) 
durch den Nationalgerichtshof ausgeübt. Bis zur endgültigen Regelung 
wird der Nationalgerichtshof aus zwölf Mitgliedern des Provisorischen 
Nationalrates zusammengesetzt, von denen drei zum Richteramt befähigt 
sein müssen. Der Nationalgerichtshof hat insbesondere auch über Verhaftung 
und Freilassung zu entscheiden und den Beschuldigten an ein ordentliches 
Schwurgericht spätestens innerhalb vier Wochen zu übergeben. 
31. Dez. Kündigung des deutsch-schwed. Handelsvertrages. 
Das „WB.“" meldet amtlich: Die schwed. Regierung hat den zwischen 
Schweden und dem Deutschen Reiche am 2. Mai 1911 abgeschlossenen 
Handels= und Schiffahrtsvertrag gekündigt. Der Vertrag tritt mit dem 
Beginn des Jahres 1920 außer Kraft. Die schwed. Regierung hat sich 
gleichzeitig bereit erklärt, in Verhandlungen wegen einer vorläufigen Rege- 
lung der Handelsverbindungen für die Zeit vom Ablauf des Vertrages bis 
zum Abschluß eines neuen Vertrages einzutreten. 
31. Dez. Anordnung der allgem. Demobilmachung. 
Die Reichsregierung erläßt folgende Verordnung betr. Demobil- 
machung: 1. Das Heer und die Marine sind unter Anlehnung an die 
Bestimmungen des Demobilmachungsplanes demobil zu machen. Ueber die 
weitere Gestaltung des Heeres wird später entschieden werden. 2. Als Tag 
des Befehls zur allgemeinen Demobilmachung gilt der 10. Jan. 1919 und 
zwar mit der Maßgabe, daß alle Formationen, die sich bereits im Demobil- 
machungsorte befinden, am 10. Jan. 1919, alle anderen Formationen am 
Tage nach dem Eintreffen im Demobilmachungsorte demobil werden. 
3. Sicherheits-, Kranken- und Arbeitsdienst, Rückführung der Feldtruppen, 
Gefangenenbewachung und Grenzschutz, sowie Durchführung und Abwicklung 
der Demobilmachungsgeschäfte müssen unter allen Umständen gewährleistet 
bleiben. 4. Ueber die Entlassung der Angehörigen des Heeres, soweit es 
die Aufgaben unter 3 zulassen, wird das Kriegsministerium, über die der 
Marine das Reichsmarineamt bestimmen. Zum Einjährig-Freiwilligendienst 
Berechtigte werden wie die anderen Angehörigen ihres Jahrganges be- 
handelt. 5. Der Landsturm wird aufgelöst, die Landsturmpflichtigen werden 
entlassen, sobald es die unter 3 genannten Aufgaben zulassen. 6. Für Bayern 
wird Demobilmachung und Auflösung des Landsturms besonders befohlen. 
31. Dez. Admiral Scheer, Chef des Admiralstabs der Marine, 
erhält auf sein Gesuch den Abschied. 
31. Dez. Wechsel des Reichswohnungskommissars. 
Unterstaatssekretär Frhr. Max Coels van der Brügghen tritt in 
den Ruhestand. An seiner Stelle wird der Geh. Rat Adolf Scheidt vom 
Reichsarbeitsamt zum Reichs= und preuß. Staatskommissar für Wohnungs- 
wesen ernannt. 
31. Dez. (Bayern.) Die Regierung erläßt eine Verordnung 
zur Sicherung der Wahlfreiheit für den Landtag.
	        
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