610 Denisches Reich. (Dez. 31.)
durch den Nationalgerichtshof ausgeübt. Bis zur endgültigen Regelung
wird der Nationalgerichtshof aus zwölf Mitgliedern des Provisorischen
Nationalrates zusammengesetzt, von denen drei zum Richteramt befähigt
sein müssen. Der Nationalgerichtshof hat insbesondere auch über Verhaftung
und Freilassung zu entscheiden und den Beschuldigten an ein ordentliches
Schwurgericht spätestens innerhalb vier Wochen zu übergeben.
31. Dez. Kündigung des deutsch-schwed. Handelsvertrages.
Das „WB.“" meldet amtlich: Die schwed. Regierung hat den zwischen
Schweden und dem Deutschen Reiche am 2. Mai 1911 abgeschlossenen
Handels= und Schiffahrtsvertrag gekündigt. Der Vertrag tritt mit dem
Beginn des Jahres 1920 außer Kraft. Die schwed. Regierung hat sich
gleichzeitig bereit erklärt, in Verhandlungen wegen einer vorläufigen Rege-
lung der Handelsverbindungen für die Zeit vom Ablauf des Vertrages bis
zum Abschluß eines neuen Vertrages einzutreten.
31. Dez. Anordnung der allgem. Demobilmachung.
Die Reichsregierung erläßt folgende Verordnung betr. Demobil-
machung: 1. Das Heer und die Marine sind unter Anlehnung an die
Bestimmungen des Demobilmachungsplanes demobil zu machen. Ueber die
weitere Gestaltung des Heeres wird später entschieden werden. 2. Als Tag
des Befehls zur allgemeinen Demobilmachung gilt der 10. Jan. 1919 und
zwar mit der Maßgabe, daß alle Formationen, die sich bereits im Demobil-
machungsorte befinden, am 10. Jan. 1919, alle anderen Formationen am
Tage nach dem Eintreffen im Demobilmachungsorte demobil werden.
3. Sicherheits-, Kranken- und Arbeitsdienst, Rückführung der Feldtruppen,
Gefangenenbewachung und Grenzschutz, sowie Durchführung und Abwicklung
der Demobilmachungsgeschäfte müssen unter allen Umständen gewährleistet
bleiben. 4. Ueber die Entlassung der Angehörigen des Heeres, soweit es
die Aufgaben unter 3 zulassen, wird das Kriegsministerium, über die der
Marine das Reichsmarineamt bestimmen. Zum Einjährig-Freiwilligendienst
Berechtigte werden wie die anderen Angehörigen ihres Jahrganges be-
handelt. 5. Der Landsturm wird aufgelöst, die Landsturmpflichtigen werden
entlassen, sobald es die unter 3 genannten Aufgaben zulassen. 6. Für Bayern
wird Demobilmachung und Auflösung des Landsturms besonders befohlen.
31. Dez. Admiral Scheer, Chef des Admiralstabs der Marine,
erhält auf sein Gesuch den Abschied.
31. Dez. Wechsel des Reichswohnungskommissars.
Unterstaatssekretär Frhr. Max Coels van der Brügghen tritt in
den Ruhestand. An seiner Stelle wird der Geh. Rat Adolf Scheidt vom
Reichsarbeitsamt zum Reichs= und preuß. Staatskommissar für Wohnungs-
wesen ernannt.
31. Dez. (Bayern.) Die Regierung erläßt eine Verordnung
zur Sicherung der Wahlfreiheit für den Landtag.