Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Betreffenden  sich  bei  einem  Truppentheil  zum  Dienstantritt  gemeldet,  bez.  in  den  8.  167.  ad  3.  gedachten
  Fällen  wiederholt  gemeldet  haben.  Nur  die  in  den  Hohenzollernschen  Landen  wohnenden,
zum  einjährigen  Dienst  verpflichteten  Individuen  können,  sofern  sie  von  der  Kreis-Ersatz-Kommission,
vor  welche  sie  sich  zu  diesem  Zweck  stellen,  für  dienstbrauchbar  nicht  erachtet  sind,  zur  Superrevifion
auch  ohne  vorhergegangene  Anmeldung  bei  einem  Truppentheil  zugelassen  werden.

Erachtet  die  Departements-Ersatz-Kommission  einen  ihr  vorgestellten  Freiwilligen  für  dauernd  unbrauchbar

  oder  nicht  vollkommen  dienstfähig  im  Sinne  des  .  19.  der  Instruction  für
Militair-Aerzte,  so  ist  derselbe  sogleich  ohne  Rücksicht  auf  sein  Lebensalter  auszumustern,  bez.  der
ErsatzReserver)  zu  überweisen.

Findet  die  Departements-Ersatz-Kommission  den  zum  einjährigen  Dienst  berechtigten  Militalrpflichtigen
bei  der  Superrevision  nach  dem  1.  Juli  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  das  23.  Lebensjahr  vollendet,
  noch  für  zeitig  unbrauchbar,  so  ist  derselbe  der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen.

Erachtet  die  Departements-Ersatz-Kommission  einen  ihr  vorgestellten  einjährig  Freiwilligen  für  dienstbrauchbar,
  so  weist  sie  ihn  an,  sich  wiederum  bei  einem  Truppentheil  zum  Dienstantritt  zu  melden,
wobei  das  inzwischen  erreichte  Lebensalter  des  Freiwilligen  und  die  etwa  in  früherer  Zeit  mehrmals
erfolgte  Abweisung  desselben  Seitens  eines  Truppentheils  nicht  in  Betracht  kommt.

Wird  ein  solcher  Freiwilliger  nach  §.  167.,  5.  eingestellt  und  demnächst  als  dienstunbrauchbar
entlassen,  so  ist  die  Departements-Ersatz-Kommission  verpflichtet,  für  denselben  sogleich  und  ohne  nochmalige
  Superrevision  einen  Ausweis  über  sein  Militairverhältniß  (Ersatz-Reserve-Schein  2c.)  auszufertigen
  und  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission  Behufs  der  Aushändigung  zuzustellen.

5#  169.

Bekleidung,  Verpflegung  und  Ausrüstung  der  einjährig  Freiwilligen.
Wer  als  einjährig  Freiwilliger  seiner  Militair-Dienstpflicht  genügen  will,  muß  sich  die  etatsmäßigen
Groß=  und  Klein-Montirungsstücke  aus  elgenen  Mitteln  beschaffen  und  während  des  einjährigen
Dienstes  in  Friedenszeiten  für  seine  Verpflegung,  sowie  für  sein  Quartier  selbst  sorgen.  Die  zur
Ausrüstung  erforderlichen  Stücke,  einschließlich  der  Reitzeugstücke,  werden  aus  den  Beständen  des  betreffenden
  Truppentheils  gegen  Zahlung  des  durch  die  Etats  festgesetzten  jährlichen  Ausrüstungsgeldes
geliesert.  Die  Waffen  werden  unter  der  Bedingung  verabfolgt,  sie  aus  eigenen  Mitteln  in  einem
brauchbaren  Zustande  zu  erhalten  und  ebenso  bei  der  Entlassung  zurückzuliefern.

Wenn  ein  Freiwilliger  seine  Bekleidung  mitbringt,  so  geschieht  dieses  insoweit  auf  seine  Gefahr,  daß,
wenn  dieselbe  nicht  vorschriftsmäßig  angefertigt  sein  sollte,  sie  vom  Truppentheil  nicht  angenommen
werden  darf.

Es  liegt  daher  im  Interesse  jedes  Freiwilligen,  sich  die  erforderlichen  Bekleidungsstücke  durch  die

Bekleidungs-Kommission  des  betreffenden  Truppentheils  gegen  Zahlung  der  Etatspreise  derselben  beschaffen
  zu  lassen.

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*)  Wenn  nach  erfolgter  Mobllmachung  der  Armee  die  Ersatz-Reserve  zum  Dienst  berangezogen  wird,  so  find  die
derselben  üÜberwiesenen,  mit  dem  Berechtigungsschein  zum  einfährigen  Dienst  versehenen  Individuen  bei  threr  event.
Einstellung  als  einjährig  Freiwillige  zu  behandeln,  sofern  sie  dies  beanspruchen.

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