Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2)  seine  Größe  und  die  nach  der  Größe  berechnete  Tragfähigkeit;

3)  die  Zeit  und  den  Ort  seiner  Erbauung,  oder,  wenn  es  einem
anderen  Lande  angehört  hat,  den  Thatumstand,  wodurch  es  das
Recht,  die  Lmdgrestagge  zu  führen,  erlangt  hat,  und  außerdem,
wenn  thunlich,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung;

4)  den  Heimathshafen;

5)  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Rheders  (Artikel  450.
des  Handelsgesetzbuchs),  oder,  wenn  eine  Rhederei  besteht  (Artikel
  456.  a.  a.  O.),  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  aller
Mitrheder  und  die  Größe  der  Schiffspart  eines  Jeden)  ist  eine  Handelsesellschaft
  Rheder  oder  Mitrheder,  so  sind  die  Firma  und  der

ct,  an  welchem  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  und,  wenn  die
Gesellschaft  nicht  eine  Aktiengesellschaft  ist,  die  Namen  und  die
nähere  Bezeichmung  aller  Gesellschafter  einzutragen,  bei  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  genügt  statt  der  Eintragung  aller  Gesellschafter
  die  Eintragung  aller  persönlich  haftenden  Gesellschafter;

6)  den  Rechtsgrund,  auf  welchem  die  Erwerbung  des  Eigenthums  des
Schiffs  oder  der  einzelnen  Schiffsparten  beruht;

7)  die  Nationalität  des  Rheders  oder  der  Mitrheder;

8)  den  Tag  der  Eintragung  des  Schiffs.

Ein  jedes  Schiff  wird  in  das  Schiffsregister  unter  einer  besonderen
Ordnungsnummer  eingetragen.

Artikel  53.  F.  5.

Die  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Schiffsregister  darf  erst
eschehen,  nachdem  das  Recht  desselben,  die  Preußische  Flagge  zu  führen
#  I.)  und  alle  in  dem  F.  4.  bezeichneten  Thatsachen  glaubhaft  nachgewiesen
  sind.

Artikel  53.  F.  6.
Eintr  Das  dchen  isch=  Flange  4  führen,  dalf  N  vor  der
intragung  des  Schiffs  in  das  Schiffsregister,  noch  vor  der  Ausfertigun
des  Certifikats  aus  ins,  werden.  **½“  gung

Das  Certifikat  muß  in  wortgetreuer  Uebereinstimmung  Alles
enthalten,  was  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist,  und  bezeugen,  daß
die  nach  F.  5.  zsacherschen  Nachweisungen  geführt  sind.

urch  das  Certifikat  wird  das  Recht  des  Schiffs,  die  Preußische
Flagge  zu  führen,  nachgewiesen.

Artikel  53.  J.  7.

Wenn  ein  im  Auslande  befindliches  fremdes  Schiff  durch  den
Uebergang  in  das  Egeuhum  eines  Preußischen  Unterthans  das  Recht,
die  Preußische  Flagge  zu  führen,  erlangt,  so  können  die  Eintragung  des
chiffs