Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Xr.  7955)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Januar  1872.,  betreffend  die  Genehmigung  zur
Forterhebung  der  Durchlaßabgabe  zu  Marienburg  auf  weitere  sünf  Jahre.

A##  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  19.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich
hiermit,  daß  der  Stadt  Marienburg  die  Forterhebung  der  durch  den  Tarif  vom
26.  November  1866.  bewilligten  Durchlaßabgabe  auf  weitere  fünf  Jahre  gestattet
werde.  Der  hebeberechtigten  Gemeinde  ist  jedoch  ausdrücklich  zu  eröffnen,  daß
der  Wegfall  der  gedachten  Abgabe  nach  Ablauf  des  Jahres  1876.  unter  allen
Umständen  einzutreten  hat.  «

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  24.  Januar  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Fr.  7056.)  Statut  für  die  Genossenschaft  jur  Melioration  der  Crempau--Niederung  im
Kreise  Steinburg.  Vom  27.  Januar  1872.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  769.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

C.  1.

Die  Besitzer  derjenigen  Aecker,  Wiesen  und  niedrigen  kultivirten  Moore,
welche  nördlich  des  Fußes  der  Geest  bei  Hohenfelde,  westlich  des  Hahlenbroocker
Staudammes,  des  Fußes  der  Geest  bei  Hahlenbrpock  und  der  Wasserscheide  mit
Breitenburg,  südlich  des  hohen  Königmoors  und  des  Wichdeichs,  endlich  östlich
des  Weges  zwischen  Muchelndorf  und  Rethwisch  belegen  sind)  werden  unter
dem  Namen

„„Genossenschaft  zur  Melioration  der  Crempau-Niederung“
zu  einem  Verbande  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Gründe  durch  Entwässerung
zu  verbessern.  Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand
im  Bezirke  des  Amtsgerichts  zu  Crempe.
§S.  2.

Dem  Verbande  liegt  es  ob,  die  Entwässerungsanlagen  nach  dem  generellen

Meliorationsplane  des  vormaligen  Deichinspektors  von  Christensen  vom  Jahre

1869.)  sowie  derselbe  nach  weiterer  spezieller  Bearbeitung  demnächst  in  den  oben
tech-