Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Ausführungsbestimmungen C. 
Im zweiten Abschnitt unter II (Invasionskrankheiten) Ziffer 22 ist im Abs. 1 vor dem letzten 
Worte „erforderlich“ einzuschalten: 
„oder eine Untersuchung mit dem Trichinoskop“; 
ferner ist im Abs. 2 an Stelle des 3. Satzes zu setzen: 
„Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, 
beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten in 
6 oder mehr Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des 
Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten 
Trichinen festgestellt sind."“ 
Ausführungsbestimmungen D. 
Im §5 18 Abs. 1 unter I B erhält der bisherige Wortlaut von „an Stelle“ bis zum Schlusse 
folgende Fassung: · 
„an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten die 
Wiederausfuhr solcher trichinösen Schweine zu gestatten, bei welchen durch die Untersuchung 
von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus 
diesem, entnommenen Präparaten in weniger als 6 Präparaten oder durch die Untersuchung 
von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Prä- 
paraten in weniger als 12 Präparaten Trichinen festgestellt sind, wenn das Fleisch vorher 
der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inland vorge- 
schriebenen Behandlung unterworfen ist;“ 
Anlage b zu den Ausführungsbestimmungen D (Anweisung für die Untersuchung des Fleisches 
auf Trichinen und Finnen). · 
1. Im § 1 ist zwischen Abs. 1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen: 
„Zulässig ist auch die Anwendung eines Trichinoskops, das bei 70—80 facher Ver- 
größerung ein Gesichtsfeld von mindestens 110—115 cm Durchmesser gibt und gleich- 
falls die Objekte klar und deutlich erkennen läßt.“ 
2. Im § 2 werden die Worte „18 Minuten“ ersetzt durch die Worte „10 Minuten“; außer- 
dem erhält der § 2 die nachstehenden Zusätze: 
„Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus 
den Bauchmuskeln bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen (§ 4 Abs. 2, 
5 Abs. 2) sind auf die mikroskopische Untersuchung, einschließlich der Herstellung der 
Präparate, mindestens 20 Minuten zu verwenden. 
Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die Untersuchung der 
Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten Schweines, einschließlich der 
Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme aufgewen- 
deten Zeit, mindestens 6 Minuten, bei Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile 
des Zwerchfells oder aus den Bauchmuskeln mindestens 12 Minuten, auf die Unter- 
suchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 5 Minuten, auf die Untersuchung 
sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten zu verwenden.“ 
3. Im § 4 werden Abs. 1 und 2 gefaßt wie folgt: 
„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen je in 
der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen) am 
Ubergang in den sehnigen Teil zu entnehmen. 
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen sind, sind zwei 
gleich große Proben aus dem Ridppenteile des Zwerchfells gerangeentch oder aus den 
Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in denen nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden 
ist, ist aus diesem eine doppelthafelnußgroße Probe zu entnehmen."“; 
ferner wird im Abs. 3 hinter „Proben“ eingeschaltet: 
b„je in der Mindestgröße einer Bohne“.
	        
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