Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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12.  "
Zu  §  31.  Die  Vorschriften  im  ersten  und  zweiten  Abschnitte  des  §  31  sollen  künftighin
  nur  bei  Pulvertransporten  im  Gewichte  von  mehr  als  5  Centnern  Platz  ergreifen.
13.

In  allen  anderen  Beziehungen,  in  welchen  vorstehend  an  den  Bestimmungen  des  Regulatives
  vom  16ten  März  1856  etwas  nicht  geändert  worden  ist,  hat  es  bei  den  Letzteren
auch  fernerhin  zu  bewenden.

Dresden,  den  2  Asten  April  1857.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Frhr.  von  Beust.  Behr.
Weiß.

 

Kx  38)  Bekanntmachung,

die  Chemnitz-Riesaer  Eisenbahnschuld  betreffend;
vom  12ten  Mai  1857.

Uhter  Hinweisung  auf  die  in  dem  wegen  Erwerbung  der  Chemnitz-Riesaer  Eisenbahn  für
den  Staat  ergangenen  Allerhöchsten  Decrete  vom  28sten  Januar  1851  68#7  enthaltene
Bestimmung,  wird  hierdurch  das  Gerichtsamt  im  Bezirksgerichte  zu  Chemnitz  als  diejenige
Behörde  bezeichnet,  welche,  im  Falle  der  Einleitung  des  Edictalverfahrens  wegen  abhanden
gekommener  Actien  und  Prioritätschuldscheine  der  vormaligen  Chemnitz-Riesaer  Eisenbahngesellschaft,
  nebst  darauf  bezüglichen  Talons,  Dividendenscheinen  und  Zinsabschnitten,
ingleichen  wegen  abhanden  gekommener  Anwartschaftsscheine  der  im  §  5  des  Uebereignungsvertrages
  Sub  II,  2  gedachten  Art,  nach  rechtskräftiger  Präclusion,  sowohl  die  Mortification
bekannt  zu  machen,  als  auch,  soweit  nöthig,  der  Ausstellung  neuer,  an  die  Stelle  der  mortificirten
  tretender,  Documente  und  der  Auszahlung  der  verfallenen  Geldbeträge  sich  zu
unterziehen  hat.
Dresden,  am  1  2ten  Mai  1857.

Finanz-Ministerium.

Behr.
Geuder.

 

Letzte  Absendung:  am  3ten  Juni  1857.