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12. "
Zu § 31. Die Vorschriften im ersten und zweiten Abschnitte des § 31 sollen künftighin
nur bei Pulvertransporten im Gewichte von mehr als 5 Centnern Platz ergreifen.
13.
In allen anderen Beziehungen, in welchen vorstehend an den Bestimmungen des Regulatives
vom 16ten März 1856 etwas nicht geändert worden ist, hat es bei den Letzteren
auch fernerhin zu bewenden.
Dresden, den 2 Asten April 1857.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. von Beust. Behr.
Weiß.
Kx 38) Bekanntmachung,
die Chemnitz-Riesaer Eisenbahnschuld betreffend;
vom 12ten Mai 1857.
Uhter Hinweisung auf die in dem wegen Erwerbung der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn für
den Staat ergangenen Allerhöchsten Decrete vom 28sten Januar 1851 68#7 enthaltene
Bestimmung, wird hierdurch das Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Chemnitz als diejenige
Behörde bezeichnet, welche, im Falle der Einleitung des Edictalverfahrens wegen abhanden
gekommener Actien und Prioritätschuldscheine der vormaligen Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft,
nebst darauf bezüglichen Talons, Dividendenscheinen und Zinsabschnitten,
ingleichen wegen abhanden gekommener Anwartschaftsscheine der im § 5 des Uebereignungsvertrages
Sub II, 2 gedachten Art, nach rechtskräftiger Präclusion, sowohl die Mortification
bekannt zu machen, als auch, soweit nöthig, der Ausstellung neuer, an die Stelle der mortificirten
tretender, Documente und der Auszahlung der verfallenen Geldbeträge sich zu
unterziehen hat.
Dresden, am 1 2ten Mai 1857.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Geuder.
Letzte Absendung: am 3ten Juni 1857.