Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

184  g.  56  des  Hypothekengesetzes.

bisherigen  Schuldner  und  dem  Uebernehmer  zu  Grunde,
und  zwar  reicht  dieser  Vertrag  bei  der  kumulativen
Schuldübernahme  zur  Hervorbringung  der  beabsichtigten
  Wirkung  (Verpflichtung  des  Uebernehmers  gegenüber
  dem  Gläubiger)  aus,  weil  damit  für  den  Gläubiger
  reiner  Erwerb  erzielt  wird.  Dagegen  ist  bei
der  privativen  Schuldübernahme  die  Entstehung  der
beabsichtigten  Wirkung  (Verpflichtung  des  Uebernehmers
  gegenüber  dem  Gläubiger  unter  Befreiung  des
bisherigen  Schuldners)  von  der  Zustimmung  des
Eläubigers  abhängig,  denn  hier  soll  er  ein  Recht
nur  gegen  den  Verlust  eines  andern  erwerben.  Weil
bei  dem  auf  kumulative  Schuldübernahme  gerichteten
Vertrag  reiner  Erwerb  des  Dritten  bezweckt  wird,
ohne  daß  doch  eine  Partei  als  Stellvertreter  desselben
  handelt,  so  hat  man  dieses  Uebereinkommen
Vertrag  zu  Gunsten  eines  Dritten  genannt.

In  besonderer  Beziehung  auf  das  Hypothekenrecht
habe  ich  die  Schuldübernahme  entwickelt  in  meinem
Handouch  über  „Bayerisches  Hypothekenrecht“  S§.  92
un

Vor  diesen  Zurechtlegungen  warnt  R.,  sie  sind
ihm  unreife  Gebilde  einer  „modernen  Theorie“,  er
Reht  sich  vor  ihnen  auf  den  Buchstaben  des  Gesetzes
zurück,  alles  Übrige  scheint  ihm  vom  Uebel.

Nun  ist  zuzugeben,  daß  weder  die  Lehre  von  der
Schuldübernahme  noch  die  Lehre  von  den  Verträgen
zu  Gunsten  Dritter  bis  jetzt  zu  der  wünschenswerthen
Klärung  gelangt  sind,  daß  da  noch  manches  im  Streit
liegt  und  voraussichtlich  noch  länger  im  Streit  liegen
wird.  Allein  es  handelt  sich  doch  um  Erscheinungen
  des  täglichen  Verkehrs,  denen  am  wenigsten
der  Praktiker  aus  dem  Wege  gehen  kann.  Man  löst
die  Schwierlgkelten  nicht  mit  der  Vogelstraußpolitik,
man  muß  den  Dingen  fest  ins  Auge  sehen  und  sich
so  oder  anders  mit  ihnen  abfinden.  Sollen  die
mannigfachen  Einzelfragen  befriedigend  beantwortet