184 g. 56 des Hypothekengesetzes.
bisherigen Schuldner und dem Uebernehmer zu Grunde,
und zwar reicht dieser Vertrag bei der kumulativen
Schuldübernahme zur Hervorbringung der beabsichtigten
Wirkung (Verpflichtung des Uebernehmers gegenüber
dem Gläubiger) aus, weil damit für den Gläubiger
reiner Erwerb erzielt wird. Dagegen ist bei
der privativen Schuldübernahme die Entstehung der
beabsichtigten Wirkung (Verpflichtung des Uebernehmers
gegenüber dem Gläubiger unter Befreiung des
bisherigen Schuldners) von der Zustimmung des
Eläubigers abhängig, denn hier soll er ein Recht
nur gegen den Verlust eines andern erwerben. Weil
bei dem auf kumulative Schuldübernahme gerichteten
Vertrag reiner Erwerb des Dritten bezweckt wird,
ohne daß doch eine Partei als Stellvertreter desselben
handelt, so hat man dieses Uebereinkommen
Vertrag zu Gunsten eines Dritten genannt.
In besonderer Beziehung auf das Hypothekenrecht
habe ich die Schuldübernahme entwickelt in meinem
Handouch über „Bayerisches Hypothekenrecht“ S§. 92
un
Vor diesen Zurechtlegungen warnt R., sie sind
ihm unreife Gebilde einer „modernen Theorie“, er
Reht sich vor ihnen auf den Buchstaben des Gesetzes
zurück, alles Übrige scheint ihm vom Uebel.
Nun ist zuzugeben, daß weder die Lehre von der
Schuldübernahme noch die Lehre von den Verträgen
zu Gunsten Dritter bis jetzt zu der wünschenswerthen
Klärung gelangt sind, daß da noch manches im Streit
liegt und voraussichtlich noch länger im Streit liegen
wird. Allein es handelt sich doch um Erscheinungen
des täglichen Verkehrs, denen am wenigsten
der Praktiker aus dem Wege gehen kann. Man löst
die Schwierlgkelten nicht mit der Vogelstraußpolitik,
man muß den Dingen fest ins Auge sehen und sich
so oder anders mit ihnen abfinden. Sollen die
mannigfachen Einzelfragen befriedigend beantwortet