Full text : Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Vorteilen  liegen,  z.  B.  darin,  daß  die  vom  Dienstpflichtigen
  in  Aussicht  genommene  neue  Tätigkeit  seinen
Kenntnissen  und  Fähigkeiten  mehr  als  die  bisherige
entspricht.  Dem  Ermessen  des  Schlichtungsausschusses
ist  durch  diese  Gesetzesbestimmung  ein  ziemlich  weiter
Spielraum  gelassen.  Gewiß  soll  dem  berechtigten
Streben  des  Dienstpflichtigen  nach  Verbesserung  seiner
Arbeitsbedingungen  kein  Riegel  vorgeschoben  werden.
Doch  verlangt  die  in  den  kriegswirtschaftlichen  Be—
trieben  notwendige  Stetigkeit  des  Arbeiterstandes,  daß
die  Arbeitsstellen  nicht  wegen  geringfügiger  Vorteile
gewechselt  werden  können.

Ueber  die  Form  des  Abkehrscheins  bestehen  fol—
gende  Vorschriften:  Er  muß  Name  und  Vorname  des
Arbeitgebers  sowie  Wohnort,  Straße  und  Hausnum—
mer  der  letzten  Beschäftigungsstelle,  ferner  die  Dauer
der  letzten  Beschäftigung  enthalten.  Er  muß  auf  einem
besonderen,  von  den  Arbeitspapieren  des  Dienstpflichtigen
  getrennten  Blatte  erteilt  werden.

Wird  der  Abkehrschein  verweigert,  so  kann  derbechtsbehelfe
Dienstpflichtige,  wenn  er  Zweifel  an  der  kriegswirt-serung  des
schaftlichen  Bedeutung  des  Betriebs  hat,  in  welchem  er  #blebr-.
beschäftigt  ist,  vom  Vorsitzenden  des  Schlichtungsausschusses
  eine  schriftliche  Auskunft  darüber  verlangen.
  Die  Auskunft  stellt  fest,  ob  der  Betrieb  unter  #)  Ersuchen

den  Hilfsdienst  fällt.  Sie  erteilt  der  Vorsitzende,  ——“
aber  auch  eine  andere  Stelle  damit  betrauen  kann.chtuns=Wird
  die  kriegswirtschaftliche  Bedeutung  des  Betriebsum  Auszunft
in  der  Auskunft  verneint,  so  hat  dies  für  den  Hilfs=  rriegswirt.
dienstpflichtigen  die  rechtliche  Wirkung,  daß  er  das  #ch=Arbeitsverhältnis
  wechseln  darf,  ohne  daß  sichdes  Vetree,
der  neue  Arbeitgeber  einer  Bestrafung  aussetzt.  Einer
Entscheidung  des  Feststellungsausschusses  über  die
kriegswirtschaftliche  Bedeutung  des  Betriebs  wird  dadurch
  nicht  vorgegriffen.  Die  Kriegsamtstelle  (bei
welcher  der  Feststellungsausschuß  errichtet  ist)  ist  von
der  Entscheidung  in  Kenntnis  zu  setzen.  Desgleichen
der  Arbeitgeber.

Gegen  die  Verweigerung  des  Abkehrscheins  steht
dem  Dienstpflichtigen  außerdem  die  Beschwerd  e###eschwerde