— 29 —
Vorteilen liegen, z. B. darin, daß die vom Dienstpflichtigen
in Aussicht genommene neue Tätigkeit seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten mehr als die bisherige
entspricht. Dem Ermessen des Schlichtungsausschusses
ist durch diese Gesetzesbestimmung ein ziemlich weiter
Spielraum gelassen. Gewiß soll dem berechtigten
Streben des Dienstpflichtigen nach Verbesserung seiner
Arbeitsbedingungen kein Riegel vorgeschoben werden.
Doch verlangt die in den kriegswirtschaftlichen Be—
trieben notwendige Stetigkeit des Arbeiterstandes, daß
die Arbeitsstellen nicht wegen geringfügiger Vorteile
gewechselt werden können.
Ueber die Form des Abkehrscheins bestehen fol—
gende Vorschriften: Er muß Name und Vorname des
Arbeitgebers sowie Wohnort, Straße und Hausnum—
mer der letzten Beschäftigungsstelle, ferner die Dauer
der letzten Beschäftigung enthalten. Er muß auf einem
besonderen, von den Arbeitspapieren des Dienstpflichtigen
getrennten Blatte erteilt werden.
Wird der Abkehrschein verweigert, so kann derbechtsbehelfe
Dienstpflichtige, wenn er Zweifel an der kriegswirt-serung des
schaftlichen Bedeutung des Betriebs hat, in welchem er #blebr-.
beschäftigt ist, vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses
eine schriftliche Auskunft darüber verlangen.
Die Auskunft stellt fest, ob der Betrieb unter #) Ersuchen
den Hilfsdienst fällt. Sie erteilt der Vorsitzende, ——“
aber auch eine andere Stelle damit betrauen kann.chtuns=Wird
die kriegswirtschaftliche Bedeutung des Betriebsum Auszunft
in der Auskunft verneint, so hat dies für den Hilfs= rriegswirt.
dienstpflichtigen die rechtliche Wirkung, daß er das #ch=Arbeitsverhältnis
wechseln darf, ohne daß sichdes Vetree,
der neue Arbeitgeber einer Bestrafung aussetzt. Einer
Entscheidung des Feststellungsausschusses über die
kriegswirtschaftliche Bedeutung des Betriebs wird dadurch
nicht vorgegriffen. Die Kriegsamtstelle (bei
welcher der Feststellungsausschuß errichtet ist) ist von
der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Desgleichen
der Arbeitgeber.
Gegen die Verweigerung des Abkehrscheins steht
dem Dienstpflichtigen außerdem die Beschwerd e###eschwerde