III, 1. Wasserversorgung. 147
Zur Reinigung (Spülung) der Anlagen sind tunlichst Entleerungsvorrichtungen vorzusehen. Etwaige
Anlagen zum Ausgleiche des Luftdrucks sind hygienisch einwandfrei einzurichten.
‚Wenn mehrere Brunnen, Stollen, Quellfassungen 'oder ähnliche Einrichtungen angelegt werden, müssen
sie, soweit angängig, einzeln ausschaltbar gemacht werden.
16. Anlagen, welche Oberflächenwasser oder ein der Infektionsgefahr ausgesetztes Grund- oder Quell-
wasser verarbeiten, sind so einzurichten, dass die im Rohwasser etwa vorhandenen Krankheitserreger beseitigt
werden und neue nicht hineingelangen (vgl. Nr. 15).
Die in den „Grundsätzen zur Reinigung von ÖOberflächenwasser durch Sandfiltration“ vom 18, Ja-
nuar 1899 (vgl. Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts Jahrgang 1899 8. 107) enthaltenen Be-
stimmungen werden hierdurch nicht berührt.
17. Es sind Einrichtungen zu treffen, durch welche Färbungen und Trübungen des Wassers sowie
Fehler im Geschmack und Geruche beseitigt oder wenigstens auf ein erträgliches Mass herabgedrückt werden (vgl.
Nr. 7 Abs. 2), ohne dass Verschlechterungen des Wassers in anderer Hinsicht eintreten.
Sämtliche Lüftungseinrichtungen dieser Anlagen sollen mit Drahtgewebe oder auf andere Art abge-
schlossen sein. Die zum Begehen der Anlagen erforderlichen Laufplanken, Gänge usw. sind zu wasserdichten
Rinnen auszubilden, welche eine Reinigung ohne eine Beschmutzung des Filter- oder Lüfterwassers gestatten.
18. Alle Behälter für reines und gereinigtes Wasser müssen so eingerichtet sein, dass das Wasser gegen
Verunreinigungen und Infektionen völlig gesichert ist, dass die Behälter leicht gereinigt werden können, und dass
tunlichst Wasserumlauf in ihnen 'statifindet. Die Behälter und Rohre müssen so tief liegen oder so eingedeckt
sein, dass das darin befindliche Wasser von der Tagestemperatur möglichst wenig beeinflusst wird. Die Rohr-
leitungen müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schmutz und Krankheitskeimen ausgeschlossen und
ein guter Wasserumlauf gewährleistet ist. Eine ausgiebige Spülung des Rolırnetzes soll möglich sein.
Auch müssen Einrichtungen getroffen sein, um Proben des Wassers zum Zwecke der Untersuchung sach-
gemäss entnehmen zu können.
IV. Pläne, Bauausführung und Abnahme.
19. Die Durchführung der vorstehenden Grundsätze erscheint nur dann gesichert, wenn die für eine
Neuanlage oder eine grössere Erweiterung einer bestehenden Anlage ausgearbeiteten Pläne vor der Ausführung,
der Bau während der Ausführung und die fertigen Anlagen vor der Inbetriebnahme seitens der Behörde einer
sachverständigen Prüfung in hygienischer Hinsicht unterworfen werden.
B. Betrieb.
20. Der Betrieb der Anlage ist so zu gestalten, dass den Anforderungen der Nr. 14, 15 und 16 dauernd
entsprochen wird. Bei Anlagen mit Sandfiltration ist bezüglich der Betriebshaltung den „Grundsätzen für die
Reinigung von Oberflächenwasser durch Sandfiltration“ vom 13. Januar 1899 stets in vollem Umfange Rechnung
zu tragen. Anlagen anderer Konstruktion, die gleichen Zwecken dienen, sind so in Betrieb zu halten, dass ihre
Wirkung dauernd der einer guten Sandfiltrationsanlage mindestens gleichkommt.
21. Anlagen mit Einrichtungen, durch welche Färbungen oder Trübungen oder andere Fehler beseitigt
werden sollen, müssen so betrieben werden, dass ein zufriedenstellender Erfolg (vgl. Nr. 17) dauernd erzielt wird,
22. Es ist Vorsorge zu treffen, dass der Betriebsleitung zuverlässiger, sachkundiger, hygienischer Beirat
stets zur Seite sieht. Insbesondere hat die Betriebsleitung bei Störungen oder Änderungen im Betriebe sich recht-
zeitig über die gesundheitliche Tragweite derartiger Vorkommnisse zu unterrichten und darauf bei ihren Mass-
nahmen Rücksicht zu nehmen. Wesentliche Störungen sind alsbald, wesentliche Betriebsänderungen vor der Aus-
führung der Behörde anzuzeigen, so dass diese die etwa vom Standpunkte der öffentlichen Gesundheitspflege er-
forderlichen Massnahmen rechtzeitig treffen kann.
23. Das beim Betriebe der Anlage mit dem Wasser in Berührung kommende Personal soll an Zahl
möglichst gering sein; es ist zur Reinlichkeit anzuhalten; fortlaufende ärztliche Überwachung des Personals ist
erwünscht. Personen, welche an ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten leiden, müssen vom technischen
Betriebe sofort und solange ferngehalten werden, als nach ärztlichem Ermessen noch eine Gefahr besteht. Be-
züglich der in Nr. 4 bezeichneten Krankheiten gilt dies auch für solche Personen, welche der Krankheit nur ver-
dächtig oder Infektionsträger oder auch nur einer Infektionsmöglichkeit in erhöhtem Masse, z. B. infolge von
Typhusfällen in ihrer näheren Umgebung (Familie, Haus), ausgesetzt sind. i
24, Bei Beschäftigung in den Filtern ist den Arbeitern besonderes Schuhzeug für alle Arbeiten, durch
welche sie während des Betriebs mit: dem Wasser in Berührung gebracht werden, und ausserdem eine wasserdichte
Kleidung vorrätig zu halten, .
Zu den Betriebsarbeiten dürfen zur saubere Werkzeuge benuizt werden, welche in besonderen Behält-
nissen aufzubewahren sind. .
Sind im Innern von Anlagen zur Gewinnung, Sammlung und Zuleitung von Wasser Arbeiten ausgeführt
worden, so ist vor erneuter Benutzung eine kräftige Spülung erforderlich.
95. Wenn in Fällen höherer Gewalt die Lieferung gesundheitlich nicht einwandfreien Wassers unver-
meidbar ist, muss dies sofort öffentlich bekannt gemacht und der zuständigen Behörde angezeigt werden.
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