Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

148 III. 1. Wasserversorgung. 
C. Überwachung. 
26. Die Überwachung verfolgt den Zweck, festzustellen, dars ein an sich einwandfreies Wasser nieht in- 
fiziert, verschmutzt oder sonstwie nachteilig verändert, sowie dass ein nicht einwandfreies Wasser zu einem un- 
schädlichen und billigen Ansprüchen genügenden Genusswasser umgewandelt wird. Wenn dies bei dem einen 
oder dem anderen Wasser nicht der Fall ist, oder wenn ein Wasser nachträglich verschlechtert wird, sind die Ur- 
sachen zu ermitteln und, wenn möglich, Mittel zu ihrer Beseitigung anzugeben. Auch das Vorhandensein der 
genügenden Wassermenge ist durch die Überwachung festzustellen. 
97. Die Überwachung hat sich zu erstrecken auf 
a) die Umgebung der Anlage , in 
N die Anlage selbst, einschliesslich Wassergewinnung, Fassung, Znleitung, Verteilung, Entnahme und 
c) den Betrieb. . . . 
98. Die Art der Überwachung hat sich nach der mehr oder minder grossen Sıcherheit, welche die 
Wasserversorgungsanlage bietet, und nach der ihr zukommenden mehr oder minder grossen wirtschaftlichen Be- 
deutung zu richten. Dabei macht es, sofern die Anlage öffentlichen Zwecken dient, keinen Unterschied, ob sie 
sich im Eigentum oder in der Verwaltung eines Staates, eines öffentlichen Verbandes (Kreis, Bezirk ‚ Gemeinde 
oder dergleichen), einer Genossenschaft oder einer oder ınehrerer Privatpersonen befindet. Öffentlichen Zwecken 
im Sinne dieser Grundsätze dienen auch die Anlagen solcher Anstalten, welche dem Publikum geöffnet oder zu- 
gewiesen sind, 2. B. Krankenhäuser, Schulen und Erziehungsanstalten, Kasernen, Gefangenanstalten. 
2). Die Überwachung wird ausgeübt teils durch regelmässig wicderkehrende teils durch ausserordent- 
liche, infolge besonderer Vorkommnisse notwendig werdende Prüfungen. . , 
Die regelmässigen Prüfungen finden in bestimmten, von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zwischen- 
räumen, mindestens aber alle drei Jahre einmal statt. . ı Bu 
Die Prüfungen haben tunlichst zu den Zeiten stattzufinden, welche sich erfahrungsgemäss als geführlich 
erwiesen haben, z. B, Wasserknappheit, Wasserfülle. j u , j 
30. Die Prüfung hat in jedem Falle durch einen hygienischen Sachverständigen, sofern es sich aber nicht 
um ganz einfache Anlagen handelt, auch durch einen in Wasserversorgungsfragen erfahrenen technischen Sach- 
verständigen zu erfolgen. . 
Wenn es erforderlich erscheint, hat die Behörde die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger (Geologen, 
Chemiker, Bakteriologen usw.) anzuordnen. Namentlich komnıt dies ausser bei der ersten Anlage oder bei der 
Erweiterung grösserer Werke (Nr. 19) bei solchen Betriebsstörungen In Betracht, welche nicht auf eine ‚durch 
offensichtliche äussere Einflüsse hervorgerufene Veränderung der Menge oder der Beschaffenheit des Wassers 
zurückzuführen sind. 
31. Bei besonderen Vorkommnissen kann die Behörde auch jederzeit eine Prüfung einer Wasserversor- 
gungsanlage oder eine Wiederholung in kürzeren Zeiträumen anordnen, namentlich dann, wenn die Entstehung 
oder Verbreitung einer durch Wasser übertragenen Epidemie, z. B. Typhus, Cholera, zu befürchten steht, oder 
wenn eine solche bereits ausgebrochen ist. . 
Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass wesentliche Äuderungen im Betriebe rechtzeitig zu ihrer Kenntnis 
gelangen, und hat sich über die Einw.rkung der Veränderungen auf die gesundheitlichen Verhaltnisse alsbald zu 
unterrichten, 
32. Die Wasserwerksleitung hat die Beauftragten der Behörde nach Möglichkeit zu unterstützen und 
ihnen das zur Prüfung erforderliche Material zur Verfügung zu stellen. Bei den Prüfungen ist zu begutachten, 
ob, und zutreffendenfalls, wie oft, wann und wie chemische, ' bakteriologische oder andere Untersuchungen sowie 
Mengenbestimmungen des Wassers stattzufinden haben. Die Behörde entscheidet, ob und inwieweit diesen An- 
forderungen zu entsprechen ist. 
33 „Es empfiehlt sich, den Gang und Umfang der Prüfung der Wasserversorgungsanlagen durch Aus- 
führungsbestimmungen zu regeln. 
’ Uber die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Beieiligten abschriftlich mitgeteilt 
werden soll. 
Im Anschluss an vorstehende Bestimmungen sind noch eingehende, für die praktische Handhabung der 
Vorschriften wertvolle Erläuterungen veröffentlicht worden, ' 
Eine Reihe wissenschaftlicher Arbeiten und Gutachten, welche das Gesund- 
heitsamt auf dem Gebiete der Wasserversorgung gefertigt hat, sind zum Teil in 
den „Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ Bd, ı S. 360 und in den\,Ar- 
beiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ Bd. ı S. 1,455, 546, Bd. 2 S. ı, Bl.4 S. ı, 
Bd.7 S. 381, Bd.8 S. 229, Bd. ı8 5.417, Bd. 23 S. 33, 389 veröffentiicht!). Erwähnt seien 
hier besonders die im Gesundheitsamte angestellten Versuche über die Einwirkung 
des Ozons auf Bakterien und die Behandlung des Trinkwassers mit Ozon. Fröh- 
lich und seine Mitarbeiter Erlwein, Howe und von Titzen-Hennig hatten im Ber- 
liner Laboratorium der Firma Siemens u. Halske Apparate erbaut, mit welchen es 
gelang, aus atmosphärischer Luft Ozon in grösseren Mengen darzustellen. Bei 
den Versuchen des Gesundheitsamts ergab sich u. a., dass das Ozon auf die im 
Wasser befindlichen Bakterien vernichtend wirkt, sofern die Menge der im Wasser 
vorhandenen organischen Substanzen nicht zu gross ist. Damit war der Weg ge- 
1) Die Titelangaben dieser Arbeiten, ausser einer Arbeit Ohlmüllers über die Einwirkung des Ozons auf 
Bakterien (Bd. 8 S. 229—251), vgl. im Anhange unter Ala Wasser, Wasserversorgung. °