Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Anlage II. 
Vor Ausfüllung ist die Erläuterung durchzulesen. S— 
Erklärung über verfügbare Zuchermengen um 1. Junnar 19106 
zur Büßigkeiten-erstellung. 
Erklärung 
(Name bzw. Firma) 
in...........·..........................·.... ,......................................·..·........... "................. (Wohn= bzw. Betriebsort) 
9 EESSSSESStraße und Nummer). 
1. Mit Beginn des 1. Januar 1916 verfügtein) rn in unseren Gesamtbetrieb über 
Doppelzentner Zucker. - 
2. habe(n) vom 1. Januar 1916 ab bis heute weitere Verfügung erlangt über 
S Doppelzentner Zucker. 
6. versichern hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. 
  
................................................................ (Ort),den1916. 
(Stempelabdruck der Firma.) 
6Ö. TT§T⅛ ⅛§ :s#„|#ssssss 
(Unterschrift.) 
Erläuterung zur Ausfüllung der Erklärung. 
#l Zur Erklärung verpflichtet ist, wer Süßigkeiten im Sinne der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 
1915 herstellt. 1 
2. Als Süßigkeiten gelten Zuckerwaren jeder Art, insbesondere Bonbons, Dragees, Pralinees, Fondants, Marzipan- 
sachen, Christbaumzuckersachen, Osterzuckersachen; es fallen darunter auch Fruchtpasten, Geleefrüchte, kandierte Früchte, über- 
zuckerte Mandeln und Nußkerne, Schaumzuckerwaren, Gummizuckerwaren, Waren aus Marzipan und Marzipan-Ersatz, 
Waren aus Schokolade mit Überzug, Bestreuung oder Füllung von zuckerhaltigen Massen, Likören oder Früchten u. dgl. 
3. In der Erklärung sind nicht nur die Zuckermengen anzugeben, die zur Verarbeitung zu Süßigkeiten im 
Sinne von Ziffer 2 bestimmt sind, sondern auch alle Zuckermengen, die im gleichen Betriebe zur Verarbeitung zu anderen 
Waren oder zum Handel usw. verfügbar sind. Alss andere Waren, die außer Süßigkeiten in den Betrieben hergestellt 
werden, gelten u. a. auch Schokolade, auch unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, Gewürzstoffen, Nußkernen, Mandeln 
u. dgl., ferner Obst= und Früchtekonserven, Marzipan-, Makronen= und Nugat-Rohmassen und deren Ersatzmassen, Lakritzen= 
waren, Kunsthonig, Hustensirups, Keks, Waffeln, Honig= und Lebkuchen sowie sonstige Gebäcke und Kuchen u. dgl. 
4. Diie Erklärung erstreckt sich auf alle Zuckermengen, über welche die Verfügung zum Betrieb erlangt wurde, 
gleichgültig, ob der Versügungsberechtigte die Zuckermengen käuflich oder sonstwie, z. B. zur Verarbeitung gegen Lohn, 
erhielt, ferner auch gleichgültig, ob die Zuckermengen innerhalb oder außerhalb des Betriebs lagern. · 
5. Außer den am 1. Januar 1916 verfügbaren Zuckermengen sind auch die von diesem Tage au bis zur Er— 
klärungsabgabe bezogenen Zuckermengen besonders (unter Ziffer 2 der Erklärung) anzugeben, weil diese Mengen, soweit 
sie zu Süßigkeiten verarbeitet werden, bereits unter den Zuckeranteil des Süßigkeiten-Herstellers fallen. 
66. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, 
in die Räume der Betriebe, die von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst 
Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen 
Empfangsbestätigung zu entnehmen. · 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Be- 
amten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur 
Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen. « 
sp· 7. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der 
Pflichten unnlzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 821) oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt find. 
dault; Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
Gesetzbl 8. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 (Reichs- 
etzbl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
 
	        
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