Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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5)  Die  Note  für  die  nach  8.  11  Ziff.  1  der  K.  Verordnung  gemachte  Bearbeitung
eines  größeren  Entwurfs  wird  bei  Ertheilung  des  Gesammtzeugnisses  dreifach  gezählt.

Es  wird  eine  Note  gemeinschaftlich  ertheilt  für  die  Fächer  1)  Volkswirthschaftslehre
und  2)  deutsche  Gewerbegesetzgebung;  württembergische  Bau=  und  Feuerpolizeigesetze;  und
dieselbe  einfach  gezählt;  ebenso  wird  einfach  aczãhlt  die  Note  für  7)  Heizungs=  und

Ventilationsanlagen,  Beleucht

Doppelt  wird  gezählt  die  Note  für  5  Anbeitsmaschinen,  insbesondere  Werkzeugmaschinen.


Dreifach  werden  gezählt  die  Noten  für  3)  Motoren,  5)  Fabrikanlagen  mit  Einschluß
der  Wasserbauten  (Wehre,  Kanäle,  Grundwerke),  Wasserversorgungsanlagen;  6)  Eisenbahnmaschinenwesen,
  Dampfschiffe,  Trajekte.

Demnach  ist  die  Summe  aller  Noten  durch  16  zu  theilen.

6)  Um  die  Prüfung  im  Ganzen  mit  Erfolg  erstanden  zu  haben,  ist  erforderlich,  daß
die  Noten  eines  Kandidaten  in  sämmtlichen  Prüfungsfächern  durchschnittlich  mindestens  die
Ziffer  3,5  ergeben.

7)  In  dem  Prüfungszeugniß  wird  die  Befähigungsstufe  bei  einem  durchschnittlichen
Ergebniß  der  Prädikate  in  sämmtlichen  Prüfungsfächern  von

3,5  —3,9  mit  Klasse  Uld  (zureichend,

4  4,9  „  „  HlIla  (ziemlich  gut),

5  —5,4  „  „  IIb  (ziemlich  gut  bis  gut),

5,5—6,4  „  „  ULla  (gut),

6,5  —7,  4  „  „  Ib  (recht  gut),

7,5  und  mehr  „  la  (ausgezeichnet),
bezeichnet.

Zu  den  Hauptzahlen  hinzukommende  Brüche  werden  auf  Eine  Dezimalstelle  in  der
Weise  abgerundet,  daß  fünf  Hundertel  und  weniger  außer  Berechnung  bleiben,  alles
Weitere  aber  als  ganzes  Zehntel  in  Berechnung  genommen  wird.

S.  18.

Nach  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses  sind  die  Prüfungszeugnisse  entsprechend
dem  in  der  Beilage  enthaltenen  Formular  auszufertigen  und  von  dem  Vorstand  und
den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  zu  unterzeichnen  und  zugleich  die  von  dem

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