Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Anlage. 
(Ausführungsbestimmungen § 12 Abs. 1.) 
Bekanntmachung vom 14. Juni 1917. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 134.) 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 1917 beschlossen, den nachstehenden Grund- 
sätzen für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 340) die Zustimmung zu erteilen. 
Artikel I. 
Die Steuerermäßigung bei dem Bezuge von Hausbrandkohlen für die Inhaber von Klein- 
wohnungen hat folgende Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Voraussetzung: 
1. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nach Lage der örtlichen Verhältnisse 
festzusetzen, » 
a) Wohnungen welcher Art und Größe in ihrem Bezirk als Kleinwohnungen anzusehen sind, 
b) welche Mengen von Hausbrandkohle der verschiedenen Sorten den Inhabern von Klein- 
wohnungen als Jahresbedarf zugebilligt werden. 
Als Hausbrandkohle für die Inhaber von Kleinwohnungen kann außer den im § 2 des Ge- 
setzes aufgeführten Kohlen auch Zechenkoks und Gaskoks aus inländischer Steinkohle abgegeben werden. 
Bei der Abgabe von Zechenkoks ist der Koks bei der Grube zu bestellen und dort nach Maß- 
gabe der zu § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen, jedoch nur mit 
10 vom Hundert des Wertes, zu versteuern. 
Bei der Abgabe von Gaskoks ist die zu dessen Herstellung erforderliche Kohle bei der Grube 
zu bestellen und dort mit 10 vom Hundert des Wertes zu versteuern. Dabei ist die Menge der zu 
bestellenden Kohle nach einem Ausbringen von 70 Koks zu 100 Kohle zu berechnen. 
2. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben Einrichtungen zu treffen, 
a) die darauf abzielen, daß die Hausbrandkohlen zu Preisen geliefert werden, die die für 
gleiche Mengen sonst gezahlten örtlichen Preise mindestens um den Betrag der Steuer- 
ermäßigung unterschreiten; . 
b) die es sichern, daß die Kohlen zu dem ermäßigten Preise nur an Inhaber der in Nr. 1 
unter a) bezeichneten Wohnungen und in den nach Nr. 1 unter b) festgesetzten Mengen 
abgegeben werden; 
e) die eine Gewähr dafür geben, daß die den Vorschriften entsprechende Verwendung der 
mit Stenerermäßigung bezogenen Kohlen nachgeprüft werden kann. 
3. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die nach Nr. 1 und 2 zu treffenden Festsetzungen 
und Einrichtungen von der Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig zu machen. 
Artikel II. 
· Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben bei dem Bezuge der Hausbrandkohlen die Be- 
stellungen mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Kohlen für den Hausbrand gemäß § 6 Abf. 2 
des Kohlensteuergesetzes bestellt werden. 
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