Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Für den Bezug und für die Verteilung der Kohlen können sich die Gemeinden und Gemeinde- 
verbände der Vermittlung des Kohlenhandels, öffentlicher oder privater Verwaltungen, von Bezugs- 
oder Konsum-Genossenschaften oder ähnlichen Vereinigungen bedienen. 
Artikel III. 
Der Bezug von Hausbrandkohlen darf nur für den eigenen Verbrauch des Kleinwohnungs- 
inhabers erfolgen; der Weiterverkauf ist untersagt. 
Für die Versorgung auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes kommen Inhaber von Klein- 
wohnungen insoweit nicht in Betracht, als sie bereits auf Grund des §5 Abs. 2 des Gesetzes steuer- 
freie Hausbrandkohlen erhalten. 
Artikel IV. 
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden oder Gemeindeverbände in 
Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des § 25 des Gesetzes mit einer Ordnungs- 
strafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Artikel V. 
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausführung dieser Grund- 
sätze jeweils erlassenen Anordnungen, gegebenenfalls nach erfolgter Genehmigung, ihrer örtlich zu- 
ständigen Steuerstelle in zwei Stücken einzureichen. Sie haben ihr ferner zum 1. Mai jeden Jahres 
in zwei Stücken eine Mitteilung über die Zahl der in Betracht kommenden Inhaber von Klein- 
wohnungen und über die Mengen und Sorten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Haus- 
brandkohlen einzusenden. 
Berlin, den 14. Juni 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: Graf von Roedern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.