Für den Bezug und für die Verteilung der Kohlen können sich die Gemeinden und Gemeinde-
verbände der Vermittlung des Kohlenhandels, öffentlicher oder privater Verwaltungen, von Bezugs-
oder Konsum-Genossenschaften oder ähnlichen Vereinigungen bedienen.
Artikel III.
Der Bezug von Hausbrandkohlen darf nur für den eigenen Verbrauch des Kleinwohnungs-
inhabers erfolgen; der Weiterverkauf ist untersagt.
Für die Versorgung auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes kommen Inhaber von Klein-
wohnungen insoweit nicht in Betracht, als sie bereits auf Grund des §5 Abs. 2 des Gesetzes steuer-
freie Hausbrandkohlen erhalten.
Artikel IV.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden oder Gemeindeverbände in
Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des § 25 des Gesetzes mit einer Ordnungs-
strafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft.
Artikel V.
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausführung dieser Grund-
sätze jeweils erlassenen Anordnungen, gegebenenfalls nach erfolgter Genehmigung, ihrer örtlich zu-
ständigen Steuerstelle in zwei Stücken einzureichen. Sie haben ihr ferner zum 1. Mai jeden Jahres
in zwei Stücken eine Mitteilung über die Zahl der in Betracht kommenden Inhaber von Klein-
wohnungen und über die Mengen und Sorten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Haus-
brandkohlen einzusenden.
Berlin, den 14. Juni 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung: Graf von Roedern.