Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Beschwerde. 325 
schreitung, irrige Gesetzauslegung und evidenten Mißbrauch der 
Amtsgewalt gegen den Sinn der Gesetze beschränken, auf causas atroces vel 
iniustificabiles, wie sie J. J. Moser nennt. Wie in England hat die Praxis selbst 
die Anwendung durch das Erforderniß vorgängiger Berichterstattung, einer Beschei- 
nigung der Thatsachen beschränkt, und diesen B. in der Regel einen Suspensiveffekt 
versagt. In derselben Richtung wirkte die Eifersucht der Reichsstände gegen diese 
ihnen stets empfindlichen Eingriffe in ihre Landeshoheit. Der Reichsabschied von 1594, 
§§ 94, 95; der Jüngste Reichsabschied von 1654, §§ 105, 106, und die späteren 
Wahlkapitulationen gehen stets in derselben Richtung auf möglichste Beschränkung 
der querela. Eine sichtbare Wirksamkeit übte die Rechtskontrolle der Reichsgerichte 
später nur noch für die Verwaltung der Reichsstädte und der kleineren Reichs- 
stände. Die Verwaltungsjurisdiktion eines fernstehenden obersten Gerichtshofs (wie 
heute wieder in Oesterreich) kann sich nur in so beschränkten Funktionen bewegen. 
Unverkennbar liegt nun aber die Gefahr eines Mißbrauches der Polizeigewalt 
und analoger Verwaltungsbefugnisse viel weiter gehend in einer chikanösen An- 
wendung derselben auf eine Scheinveranlassung und in einer ungleichen Maß- 
bestimmung aus Gunst oder Ungunst gegen Individuen, oder aus systematischer 
Parteilichkeit. Dieser vitale Punkt einer Rechtskontrolle der Verwaltung ließ sich 
nur durch die Organisation der unteren Instanzen gestalten. Die Deutschen Reichs- 
kreise in ihrer Formation als Provinzialstände waren dazu freilich wenig geeignet. 
In England ist dies dadurch geschehen, daß das Dezernat der Friedensrichter schon 
in erster Instanz die Gestalt einer iurisdictio mit mündlicher Verhandlung und 
geregelter Beweisaufnahme erhielt, und daß man in wichtigeren Fällen eine Be- 
rufung an die Ouartalsitzungen der Friedensrichter einfügte, so daß die Kontroll- 
instanz des obersten Gerichtshofes nur ergänzend eingriff. Ebenso ist auch in 
Deutschland ein erweiterter Schutz der Unterthanen gegen Mißbrauch der obrigkeit- 
lichen Gewalt erst allmählich aus dem Behördensystem der größeren Einzelstaaten 
hervorgegangen. 
Alles Verwaltungsrecht des Territorialstaats ist in Deutsch- 
land auf der Grundlage der Reichsgesetze fundirt, — später durch die 
Trennung von Justiz= und Verwaltung beweglicher gestaltet, — ohne jedoch dem 
gemeinrechtlichen Grundsystem untreu zu werden. Die Landespolizeiordnungen und 
Landespolizeigesetze sind der Hauptmasse nach nur Ausführungsverordnungen der 
Reichsgesetze. Sie zerfallen in Polizeist rafgesetze und Polizeiverwaltungsgesetze 
im engeren Sinne. Sie bilden in beiden Gestalten ein neues ius extraordinarium. 
welches in der hergebrachten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte nicht ein- 
begriffen war. Die Handhabung der polizeilichen Strafgesetze ist in späterer Zeit 
immer vollständiger an die ordentlichen Gerichte übergegangen. Die Polizei- 
verwaltungszgesetze dagegen, welche durch polizeiliche Befehle für den Einzelfall 
nach Einsicht des Sachverhältnisses zu handhaben sind, bedurften besonderer aus- 
führender Organe, für die sich in den Territorien allmählich bessere Einrichtungen 
bilden. Dem System des Polizeirechts folgen auch in den Territorien die übrigen 
Gebiete des Verwaltungsrechts. 
Zunächst freilich hatte die territoriale Polizei mit analogen Schwierigkeiten zu 
kämpfen wie die Reichspolizei. ç 
In den Ortsbehörden war die Polizei von Hause aus als Theil der 
turisdictio entwickelt. Stadtmagistrate, Rentämter, Gutsobrigkeiten waren von 
Hause aus Justiz= und Polizeistellen in vereinigter Funktion. Ritterschaften und 
Landstädte übten ein weites Maß der Autonomie und betrachteten auch die Aus- 
führung der landesherrlichen Verordnungen wie ein eigenes Recht nach dem Vor- 
bild der Reichsstände. ç 
Die landesherrlichen Behörden dagegen bildeten nach den Zeiten der 
Reformation ständige Beamtenkörper, welche aus Kanzler und Räthen sowie aus 
der Besetzung der Hofgerichte mit Doktoren hervorgingen. In den großen Terri-