Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

2.  Bekauntmachung  Fürstlicher  Landesregierung,

die  in  dem  Großherzogthum  Hessen  zu  Ausstellung  von  Heimath.

scheinen  und  Heimathöreversen  ermächtigten  Behörden,  sowie  den

Beitritt  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  zu  dem  Vertrag  wegen

gegenseitiger  Uebernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha  15.  Juli  1851
bekreffend.

Nach  elner  von  dem  Großberzoglich  Hessischen  Ministerium  des  Hauses  und
des  Aeußern  anber  gemachten  Mittheilung  sind  an  die  Stelle  der  dortigen  Regierungscommtsionen
  die  Kreisämter  getrelen  und  auf  diese  insbesondere  die
jenen  zugestandene  Ermächtigung  zu  Auestellung  von  Bescheinigungen  über  dle  Unter.
thanseigenschast  und  die  Wiederausnahme  übergegangen.

Solches  wicd  unter  Bezugnahme  auf  das  in  der  Bekonnemachung  vom
Jull  1852  (No.  0  der  Gesehsammiung  Jahrgang  1852)  unter  II.  5  —i  4.
Nachachtung  hlermit  bekannt  gemacht.

Nachdem  von  dem  genannten  Ministerium  zugleich  mitgerheile  worden,  dah  dle
Landgräflich  Hessen  Homburzische  Regierung  der  Convention  wegen  gegenseitiger
Uebernahme  der  Auszuweisenden  il.  (l.  Gotha  15.  Juli  1851  mit  der  Maabßgabbelgerreten
  sei,  daß  der  Vertcog  dem  Landgrafehum  gegenüber  mit  dem  1.  Jonuae
1854  in  Wieksamkeic  trict,  so  wird  auch  Solches  biermit  zur  öffentlichen  Kenne#nsßt
gebracht.

Grel3,  den  21.  December  1853.

Fürstlich  Neuß.  Plauische  Landesregierung  das.

J.  Frit.
rn  Th.  Dietel.