508 Ober-Militär-Aerzte.
Zusaste!). Es ist in neuerer Zeit der Fall vorgekommen, dass Bebufs Besichng
der in den Depots für die Feld- und retbe chirargischen
Instrumente. Verbandmittel, chirurgischen und Apotheken- Utensilien. besondere,
nicht unbedeutende Kosten voranlasst worden sind, welche mit dem Zwecke selbst in
keinem richtigen Verbältnisse stehen.
De nun diese Besichtigung in der Regel bei Gelegenheit der Inspicirung der Garnison
Lazaretho durch die Korpa-General-Aerzte, in Behinderungsfüllen aber durch einen
am Orte befindlichen oberen Militärarzt su bewirken sein wird, (der General- oder ein
von ihm deputirter Ober- Militärarı muss diesen Revisionen laut Erlass des Chefs des
Mil.- esens vom 27. Juli 18336 beiwohnen). so ersucht Ew. Hochwohblgeboren das
Departement ergebenst, das bierunter Geeignete an die Korps-Genoral-Aerzte zur Vermeidung
besonderer Reisen gefälligst zu veranlassen.
Das Verhältniss der Korps-General-Aerzte zu den Feld-Lazarethen
ist ein analoges, wie das zu den Garnison-Lazarethen. Die
Zutheilung des Personals zu den mobilen Truppen und zu
den Lazarethen ist, wie oben schon erwähnt, gleichfalls Sache der
Korps-General-Aerzte. Dass die Auswahl der Aerzte, Pharmaceuten und
Lazarethgehülfen eine sorgfältige sein müsse, dass auch die, den Intendanturen
(welche auch die Krankenwärter zu den Feldlazarethen anzustellen
haben), für die Feldlazarethe überwiesenen Revier-Aufseher zu ihrer
nicht unwichtigen Stellung qualificirt sein müssen, bedarf keiner besonderen
Erwähnung. Bei den leichten Feldlazarethen, welche der Armee
zunächst folgen müssen, sind neben dem, aus den Civil-Aerzten zu nehmenden
hülfsärztlichen Personale, auch einige Assistenz-Aerzte der Truppen
anzustellen. Die Oberärzte müssen approbirte Aerzte und Wundärzte und
besonders bei den leichten Feldlazarethen mit Verrichtung chirurgischer
Operationen vertraut sein. Letzteres ist auch bei den, für die Landwehr-Kavallerie-
Regimenter auszuwählenden Stabsärzten nöthig, die aus dem
Civil zu nehmen sind. Zu Vorständen der leichten Feld-Lazarethe sind
aus den Bataillous-Aerzten der Linie (und Landwehr) umsichtige, mit
den Dienstverhältnissen und als Operateure bekannte Leute, zu wählen.
Für den Fall, dass das General-Kommando sich, bei erfolgter Mobilmachung,
früher zu den zusammengezogenen Truppen begeben sollte, als die
Einrichtung der Feld-Lazarethe beendigt ist, so dürfte es angerathen sein,
dass der betreffende General-Arzt so lange zurückbleibe, bis die vollständige
Ausrüstung der Lazarethe erfolgt ist. Wenn sich solches bei dem
Hauptfeld-Lazarethe verzögern sollte, so dürfte doch der Abmarsch der
leichten Feldlazarethe geschehen, oder wenigstens des einen oder des anderen,
da dieselben unabhängig von der Kommission des Hauptfeld-Lazareths
bestehen ?).
Für den Fall einer Mobilmachung steht, anstatt des früher zur Ausstattung
des Hauptquartiers eines mobilen Armee-Korps erforderlichen
Bataillons-Medicin- und Bandagenkastens, zu dessen Fortschaffung es an
den geeigneten Transportmitteln gebricht, jedem Korps-General-Arzt ein
Batterie-Medicin- und Bandagenkasten zur Disposition, welcher
bis zum eintretenden Bedarfsfalle in der Dispensir-Anstalt des Orts, wo
ersterer sich aufhält, aufzubewahren ist. Die Füllung dieses Kastens erfolgt
seiner Zeit aus den Vorräthen der Dispensir-Anstalt, die Fortschaffung
dagegen auf dem zweispännigen Mobilmachungs-Wagen, der für den Korps-General-Arzt
im Kriegs-Verpflegungs-Etat angesetzt ist?).
") Erlass d. Milit.-Oekonom,-Depart. v. 14. Oktober 1847.
2) Cirkular an die General-Aerzte vom 8. November 1850,
?) Erl. d. MiL-Oekon.-Depart. v. 19. Mai 1853.