Contents : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Anwenbung  der  Quellen  des  preußischen  Staatsrechtes.  (8.  9.)  157

jenige,  welcher  mit  dem  Inhalte  des  Gesetzes  unmittelbar  verwandt  ist  und  zu  ihm  in
dem  logischen  Verhältnisse  wie  die  Regel  zur  Anwendung  oder  weiteren  Entwickelung
steht.  Unzweifelhaft  ist  er,  wenn  er  gewiß  ist;  er  ist  aber  ungewiß,  wenn  er  nicht
ersichtlich  ist,  sowie  wenn  mehrere  Gründe  angegeben  werden.

d)  Wenn  der  nächste  Grund  ungewiß,  aber  doch  die  Absicht  (die  durch  das  Gesetz
beabsichtigte  Wirkung)  deutlich  ausgedrückt  ist,  so  sind  zweifelhafte  Stellen  dieser  Absicht
gemäß  auszulegen.!1

e)  Wenn  von  zwei  an  sich  zulässigen  Auslegungen  die  eine  einen  zwecklosen  Inhalt
giebt,  die  andere  nicht,  so  ist  die  letztere  maßgebend."

3)  Die  mit  Hilfe  des  Grundes  und  der  Absicht  geschehende  Auslegung  kann  bald
enger,  bald  weiter  sein  als  der  durch  die  Worte  unmittelbar  dargestellte  Gedanke.
Wenn  die  Dunkelheit  in  der  Unbestimmtheit  des  Ausdruckes  liegt,  indem  er  entweder
in  Beziehung  auf  individuelle  Gegenstände  zu  allgemein,  oder  in  betreff  abstrakter  Begriffe
  vieldeutig  ist,  so  heißt  die  Auslegung  nach  der  engeren  Bedeutung  stricta,  und
die  nach  der  weiteren  lata;  diejenige  aber,  durch  welche  von  mehreren  Bedeutungen
gleichen  Umfanges  die  richtige  gefunden  wird,  declarativa.  Wenn  die  Dunkelheit  aus
Unrichtigkeit  des  Ausdruckes  entsteht,  und  der  Ausdruck  mehr  ist  als  der  erkannte  wahre
Sinn  des  Gesetzes,  so  heißt  dies  eine  restriktive  Auslegung  (interpretatio  restrictiva),
im  umgekehrten  Falle  eine  extensive  (i.  extensiva).  Zu  der  letzteren  gehört  das  sogen.
argumentum  a  contrario,  d.  i.  die  Annahme,  daß  das  Gesetz  von  dem,  was  es  bejaht,
das  Gegenteil  verneint.  Diese  Regel  kann  aber  nur  beschränkt  angewendet  werden,
nämlich  nur  dann,  wenn  in  einem  eine  bestimmte  Beschränkung  für  sich  angebenden
Rechtssatze  zugleich  mittelbar  der  Gedanke  ausgedrückt  ist,  daß  außerhalb  der  Beschränkung
  das  Gegenteil  gelten  solle;  ob  dies  aber  der  Fall  ist,  muß  aus  den  Umständen
mit  besonderer  Vorsicht  entnommen  werden.

4)  Abändernde  Gesetze  sind  so  auszulegen,  daß  das  frühere  Gesetz  nicht  weiter
geändert  ist,  als  es  aus  dem  späteren  deutlich  erhellt,  sodaß  also  im  Zweifel  die  geringste
  Abweichung  von  dem  bisherigen  Rechte  anzunehmen  ist.'

5)  Privilegien  sind  auch  im  Staatsrecht,  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  entsprechend,
  aufs  engste  zu  interpretieren  und  ihr  Rechtsinhalt  nur  insoweit  anzuerkennen,
als  er  nach  dem  Wortlaute  anerkannt  werden  muß.  Insbesondere  ist  hier  jede  Anwendung
  auf.  Grund  der  Analogie  durchaus  ausgeschlossen.

6)  Für  beide  Arten  der  doktrinellen  Auslegung,  insbesondere  aber  für  die  logische,
ist  die  Geschichte  der  Entstehung  der  Gesetze  von  besonderer  Wichtigkeit  (historische  Interpretation).
  In  dieser  Beziehung  aber  gewähren  nicht  allein  die  bekannt  gewordenen
amtlichen  Motive  der  Gesetze,  sondern  auch  ganz  besonders  aus  der  Zeitperiode
der  wiederhergestellten  ständischen  Provinzialverfassungen  und  der  ständischen  Ausschüsse
sowie  des  Vereinigten  Landtages  die  Verhandlungen  der  Staatsregierung  mit  diesen
ständischen  Körperschaften  und  die  innerhalb  dieser  selbst  über  ihre  Beratungen  gepflogenen
Verhandlungen,  nebst  den  an  sie  erlassenen  Landtagsabschieden,  ein  ebenso  umfangreiches
als  wichtiges  Material  für  das  Verständnis  der  daraus  hervorgegangenen  Gesetze.  Von
der  größten  Erheblichkeit  für  die  richtige  Auffassung  des  Sinnes  wie  des  Geistes  der
Verfassung  selbst,  und  nicht  minder  der  nach  deren  Emanation  mit  der  Landesvertretung
vereinbarten  Gesetze,  sind  aber  einesteils  die  den  Gesetzentwürfen  in  den  meisten  Fällen
beigefügten  Motive  der  Staatsregierung,  andernteils  die  Berichte  der  Kommissionen
(Ausschüsse)  der  Kammern,  und  ebendies  gilt  vielfach  von  den  in  den  Plenarversammlungen
  der  Kammern  stattgefundenen  Verhandlungen,  welche  vollständig  aus  den  stenooder

  die  Ursache  des  Gesetzes  (ratio  legis)  wird  1  A.  L.  R.,  I,  4,  §.  70,  u.  Einl.,  §.  55,
übrigens,  nach  der  Verschiedenheit  der  Ansichten..  67  D.  de  reg.  jur.;  L.  3  D.  de  constit.
bald  als  Absicht,  bald  als  Zweck,  bald  als  :  A.  L.  R.,  I,  4,  S.  17;  L.  19  D.  de
Rechtsgrund,  bald  als  Beweggrund  ausge-  legib.  Eines  der  merkwürdigsten  staatsrechtfaßt.
  —  In  Hinsicht  auf  die  Berücksichtigung  lichen  Interpretationsprobleme  der  Neuzeit  bietet
des  Zweckes  ist  dabei  zu  beachten,  daß  dem  sedenfalls  das  sog.  Stellvertretungsgesetz  v.
Zwecke  das  Mittel  entsprechen  muß,  und  daß  17.  März  1878  (R.  G.  Bl.  1878,  S.7),  vgl.  dareine
  beabsichtigte  Wohlthat  auch  wirklich  als  Üüber  Zorn,  St.  R.  des  D.  R.,  I,  S.  260  ff.
solche  sich  ergebe  (s.  v.  Mohl,  a.  a.  O.,  S.  101).  5  A.  L.  R.,  I,  4,  8.  72.