Anwenbung der Quellen des preußischen Staatsrechtes. (8. 9.) 157
jenige, welcher mit dem Inhalte des Gesetzes unmittelbar verwandt ist und zu ihm in
dem logischen Verhältnisse wie die Regel zur Anwendung oder weiteren Entwickelung
steht. Unzweifelhaft ist er, wenn er gewiß ist; er ist aber ungewiß, wenn er nicht
ersichtlich ist, sowie wenn mehrere Gründe angegeben werden.
d) Wenn der nächste Grund ungewiß, aber doch die Absicht (die durch das Gesetz
beabsichtigte Wirkung) deutlich ausgedrückt ist, so sind zweifelhafte Stellen dieser Absicht
gemäß auszulegen.!1
e) Wenn von zwei an sich zulässigen Auslegungen die eine einen zwecklosen Inhalt
giebt, die andere nicht, so ist die letztere maßgebend."
3) Die mit Hilfe des Grundes und der Absicht geschehende Auslegung kann bald
enger, bald weiter sein als der durch die Worte unmittelbar dargestellte Gedanke.
Wenn die Dunkelheit in der Unbestimmtheit des Ausdruckes liegt, indem er entweder
in Beziehung auf individuelle Gegenstände zu allgemein, oder in betreff abstrakter Begriffe
vieldeutig ist, so heißt die Auslegung nach der engeren Bedeutung stricta, und
die nach der weiteren lata; diejenige aber, durch welche von mehreren Bedeutungen
gleichen Umfanges die richtige gefunden wird, declarativa. Wenn die Dunkelheit aus
Unrichtigkeit des Ausdruckes entsteht, und der Ausdruck mehr ist als der erkannte wahre
Sinn des Gesetzes, so heißt dies eine restriktive Auslegung (interpretatio restrictiva),
im umgekehrten Falle eine extensive (i. extensiva). Zu der letzteren gehört das sogen.
argumentum a contrario, d. i. die Annahme, daß das Gesetz von dem, was es bejaht,
das Gegenteil verneint. Diese Regel kann aber nur beschränkt angewendet werden,
nämlich nur dann, wenn in einem eine bestimmte Beschränkung für sich angebenden
Rechtssatze zugleich mittelbar der Gedanke ausgedrückt ist, daß außerhalb der Beschränkung
das Gegenteil gelten solle; ob dies aber der Fall ist, muß aus den Umständen
mit besonderer Vorsicht entnommen werden.
4) Abändernde Gesetze sind so auszulegen, daß das frühere Gesetz nicht weiter
geändert ist, als es aus dem späteren deutlich erhellt, sodaß also im Zweifel die geringste
Abweichung von dem bisherigen Rechte anzunehmen ist.'
5) Privilegien sind auch im Staatsrecht, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechend,
aufs engste zu interpretieren und ihr Rechtsinhalt nur insoweit anzuerkennen,
als er nach dem Wortlaute anerkannt werden muß. Insbesondere ist hier jede Anwendung
auf. Grund der Analogie durchaus ausgeschlossen.
6) Für beide Arten der doktrinellen Auslegung, insbesondere aber für die logische,
ist die Geschichte der Entstehung der Gesetze von besonderer Wichtigkeit (historische Interpretation).
In dieser Beziehung aber gewähren nicht allein die bekannt gewordenen
amtlichen Motive der Gesetze, sondern auch ganz besonders aus der Zeitperiode
der wiederhergestellten ständischen Provinzialverfassungen und der ständischen Ausschüsse
sowie des Vereinigten Landtages die Verhandlungen der Staatsregierung mit diesen
ständischen Körperschaften und die innerhalb dieser selbst über ihre Beratungen gepflogenen
Verhandlungen, nebst den an sie erlassenen Landtagsabschieden, ein ebenso umfangreiches
als wichtiges Material für das Verständnis der daraus hervorgegangenen Gesetze. Von
der größten Erheblichkeit für die richtige Auffassung des Sinnes wie des Geistes der
Verfassung selbst, und nicht minder der nach deren Emanation mit der Landesvertretung
vereinbarten Gesetze, sind aber einesteils die den Gesetzentwürfen in den meisten Fällen
beigefügten Motive der Staatsregierung, andernteils die Berichte der Kommissionen
(Ausschüsse) der Kammern, und ebendies gilt vielfach von den in den Plenarversammlungen
der Kammern stattgefundenen Verhandlungen, welche vollständig aus den stenooder
die Ursache des Gesetzes (ratio legis) wird 1 A. L. R., I, 4, §. 70, u. Einl., §. 55,
übrigens, nach der Verschiedenheit der Ansichten.. 67 D. de reg. jur.; L. 3 D. de constit.
bald als Absicht, bald als Zweck, bald als : A. L. R., I, 4, S. 17; L. 19 D. de
Rechtsgrund, bald als Beweggrund ausge- legib. Eines der merkwürdigsten staatsrechtfaßt.
— In Hinsicht auf die Berücksichtigung lichen Interpretationsprobleme der Neuzeit bietet
des Zweckes ist dabei zu beachten, daß dem sedenfalls das sog. Stellvertretungsgesetz v.
Zwecke das Mittel entsprechen muß, und daß 17. März 1878 (R. G. Bl. 1878, S.7), vgl. dareine
beabsichtigte Wohlthat auch wirklich als Üüber Zorn, St. R. des D. R., I, S. 260 ff.
solche sich ergebe (s. v. Mohl, a. a. O., S. 101). 5 A. L. R., I, 4, 8. 72.