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3. Maß= und Gewichts wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
werden folgende Bestimmungen über die Prüfung und Beglaubigung von zähleraggregaten erlassen.
Charlottenburg, den 22. Mai 1918.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
In Vertretung: Hagen.
Bestimmungen über Prüäfungen und Beglaubigungen von Zähleraggregaten.
Ein Zähleraggregat besteht aus Meßwandlern und einem oder mehreren Zählern.
Bei der Prüfung eines Zähleraggregats sind alle Nebenapparate (Leistungs-, Strom und
Spannungszeiger, Relais usw.), welche im Betriebe noch neben den Zählern von den Meßwandlern
betätigt werden, anzuschließen. Statt der Nebenapparate selbst können Ersatzwiderstände und Spulen
von entsprechendem Leistungsverbrauch und Leistungsfaktor eingeschaltet werden. llbeisteigt der
Widerstand der im Betriebe verwandten sekundären Zuleitungen eines Stromwandlers 0,12 „so
iit bei der Prũfung der entsprechende Widerstand einzuschalten.
In dem Prüfungs= oder Beglaubigungsschein wird jeder angeschlossene Nebenapparat angeführt
und bei Mehrphasenzählern die Zugehörigkeit der Apparate sowie der Meßwandler zu den einzelnen
messenden Systemen in den Zählern unter Angabe der Klemmenbezeichnungen festgelegt. Die Prüfung
bzw. Beglaubigung wird hinfällig, wenn im Betriebe von der angegebenen Schaltung abgewichen
oder der Leistungsverbrauch in den Sekundärkreisen der Meßwandler geändert wird, z. B. durch
Zusetzen, Fortnehmen oder Austauschen von Nebenapparaten.
Die Beglaubigung des Zähleraggregats findet statt, wenn entweder
a) die Zähler einem solchen beglaubigungsfähigen System ( ) angehören, für welches.
die Erweiterung der Meßbereiche durch die betreffenden Meßwandlerformen zugelassen ist,
Anmerkung: Sind noch außerdem Zähler angeschlossen, für welche die genannte Voraus-
setzung nicht zutrifft, so erstreckt sich die Beglaubigung nicht auf diese Zähler, sondern nur auf die
des erstgenannten Systemos.
oder
b) die Zähler beliebigen beglaubigungsfähigen Zähler-Systemen ( 1h), die Meßwandler
aber beglaubigungsfähigen Meßwandlersystemen ( ) angehören.
Daneben muß der § 11 der Prüfordnung erfüllt sein und das Aggregat die Beglaubigungs-
fehlergrenzen für Zähler bei der Prüfung einhalten.“)
Zum Zeichen der vollzogenen Prüfung bzw. Beglaubigung werden Zähler und Meßzwandler
mit den nachstehend abgebildeten Stempelmarken versehen. Bei der Prüfung und Beglaubigung durch
ein Prüfamt tritt an Stelle des I'TR das Zeichen des betreffenden Prüfamts. Die Hauptmarke wird
auf dem Zähler und je eine Nebenmarke gleicher Nummer auf jedem zugehörigen Meßwandler“) an-
"*) Für Zähleraggregate, welche aus inueen für sich beglaubigten Meßwandlern und Zählern zusammengesetzt
werden nollen, werden besondere Bestimmungen erlasse
*) Die gelbe Nebenmarke auf dem Mehwsdier besagt nicht, daß dieser selbst beglaubigt ist, das zeichen hier-
für ist ein Wetalschi (ogl. Bekm. #h.
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