Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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3. Maß= und Gewichts wesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
werden folgende Bestimmungen über die Prüfung und Beglaubigung von zähleraggregaten erlassen. 
Charlottenburg, den 22. Mai 1918. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
In Vertretung: Hagen. 
Bestimmungen über Prüäfungen und Beglaubigungen von Zähleraggregaten. 
Ein Zähleraggregat besteht aus Meßwandlern und einem oder mehreren Zählern. 
Bei der Prüfung eines Zähleraggregats sind alle Nebenapparate (Leistungs-, Strom und 
Spannungszeiger, Relais usw.), welche im Betriebe noch neben den Zählern von den Meßwandlern 
betätigt werden, anzuschließen. Statt der Nebenapparate selbst können Ersatzwiderstände und Spulen 
von entsprechendem Leistungsverbrauch und Leistungsfaktor eingeschaltet werden. llbeisteigt der 
Widerstand der im Betriebe verwandten sekundären Zuleitungen eines Stromwandlers 0,12 „so 
iit bei der Prũfung der entsprechende Widerstand einzuschalten. 
In dem Prüfungs= oder Beglaubigungsschein wird jeder angeschlossene Nebenapparat angeführt 
und bei Mehrphasenzählern die Zugehörigkeit der Apparate sowie der Meßwandler zu den einzelnen 
messenden Systemen in den Zählern unter Angabe der Klemmenbezeichnungen festgelegt. Die Prüfung 
bzw. Beglaubigung wird hinfällig, wenn im Betriebe von der angegebenen Schaltung abgewichen 
oder der Leistungsverbrauch in den Sekundärkreisen der Meßwandler geändert wird, z. B. durch 
Zusetzen, Fortnehmen oder Austauschen von Nebenapparaten. 
Die Beglaubigung des Zähleraggregats findet statt, wenn entweder 
a) die Zähler einem solchen beglaubigungsfähigen System ( ) angehören, für welches. 
die Erweiterung der Meßbereiche durch die betreffenden Meßwandlerformen zugelassen ist, 
Anmerkung: Sind noch außerdem Zähler angeschlossen, für welche die genannte Voraus- 
setzung nicht zutrifft, so erstreckt sich die Beglaubigung nicht auf diese Zähler, sondern nur auf die 
des erstgenannten Systemos. 
oder 
b) die Zähler beliebigen beglaubigungsfähigen Zähler-Systemen ( 1h), die Meßwandler 
aber beglaubigungsfähigen Meßwandlersystemen ( ) angehören. 
Daneben muß der § 11 der Prüfordnung erfüllt sein und das Aggregat die Beglaubigungs- 
fehlergrenzen für Zähler bei der Prüfung einhalten.“) 
Zum Zeichen der vollzogenen Prüfung bzw. Beglaubigung werden Zähler und Meßzwandler 
mit den nachstehend abgebildeten Stempelmarken versehen. Bei der Prüfung und Beglaubigung durch 
ein Prüfamt tritt an Stelle des I'TR das Zeichen des betreffenden Prüfamts. Die Hauptmarke wird 
auf dem Zähler und je eine Nebenmarke gleicher Nummer auf jedem zugehörigen Meßwandler“) an- 
"*) Für Zähleraggregate, welche aus inueen für sich beglaubigten Meßwandlern und Zählern zusammengesetzt 
werden nollen, werden besondere Bestimmungen erlasse 
*) Die gelbe Nebenmarke auf dem Mehwsdier besagt nicht, daß dieser selbst beglaubigt ist, das zeichen hier- 
für ist ein Wetalschi (ogl. Bekm. #h. 
35“
	        
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