Metadata : Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

--  15  --der

  Vorgesetzte  der  stellv.  Kommandierenden  Generale  ist  (Seydel-Graßmann,
  S.  612  und  Urt.  d.  OberstLG.  vom  10.  10.  18,  JW.  Nr.  16
S.  325);  er  ist  sonach  jederzeit  befugt,  den  stellv.  Kommandierenlen
  Generalen  eine  bestimmte  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  der  vollziehenden
  Gewalt  zu  befehlen,  die  Kommandierenden  Generale  sind
verpflichtet,  diesem  Befehle,  und  zwarohne  Nachprüfungder
Gesetzmäßigkeit  („militärischer  Kadavergehorsam‘‘)  zu  gehorchen.
  (Vgl.  dagegen  die  Folgeleistungspflicht  der  Zivilbehörden
nach  S.  23.)

Aus  dem  gleichen  Grunde  ist  es  praktisch  gleichgültig,  daß  nach
dem  Wortlaut  der  Verordnung  der  Kommandierende  bezw.  stellv.
Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps  nicht  befugt  erscheint,
ın  der  Pfalz  die  vollziehende  Gewalt  auszuüben,  denn  es  bleibt  ihm
unbenommen,  auf  Grund  der  allgemeinen  militärischen  Befchlsgewalt
seinen  Willen  jederzeit  zur  Geltung  zu  bringen.  (Bezügl.  des  Art.  4
ZiMf.  2  Kriegszust.-Ges.  wurde  $  8  der  Min.-Bek.  vom  13.  3.  13
allerdings  stets  dahin  ausgelegt,  daß  der  Würzburger  Kommandierende
  General  durch  den  Pfälzer  Militärbefehlshaber  nicht  von
der  Befugnis,  Kriegszustandsverordnungen  für  die  Pfalz  zu  treffen,
ausgeschlossen  sei;  insbesondere  sind  die  für  ganz  Bayern  verbindlichen
  Kricgszustandsverordnungen,  soweit  sie  nicht  (dies  z.  B.
häufig  in  Preßangelegenheiten)  vom  Kriegsministerium  unmittelbar
ergiNgen,  regelmäßig  von  den  drei  stellv.  Kommandierenden  Generalen
—-  ohne  Zuziehung  des  Pfälzer  Brigadiers  —  erlassen  worden.)

Übertragbarkeit  der  Befugnisse.

Ob,  wie  es  bisher  allerdings  gemeine  Meinung  ist,  die  Ausübung
  der  vollziehenden  Gewalt  durch  den  in  der  Verordnung  als
zuständig  erklärten  Militärbefehlshaber  ein  höchstpersönliches  Recht
in  dem  Sinne  ist,  daß  es  in  keiner  Weise  und  unter  keinen  Umständen
  einem  Dritten  übertragen  werden  könnte,  erscheint  dem  Verfasser
  immerhin  näherer  Nachprüfung  bedürftig.  Ein  Zweifel  erscheint
  im  Hinblick  auf  die  weitere  Fassung  des  $  4  Belagerunoszust.-Ges.
  einerseits  und  auf  den  mehrerwähnten  $  8  der  Min.-Bek
vom  13.  3.  13,  hier  letzter  Absatz,  andrerseits  wohl  immerhin  gestattet.
  $  4  Bel.-Zust.-Ges.  spricht  allgemein  von  „den  Militärbefehlshabern”
  ;  mag  immerhin  (Strupp,  S.  46)  die  alleinige  Zuständigkeit
  der  Kommandierenden  Generale  und  der  Kommandanten  (doch
wohl  nur  armierter)  Festungen  Gewohnheitsrecht  geworden  sein
so  ist  sie  doch  nicht  geschriebenes  Recht  und  es  darf  wohl  ernstlich
dahingestellt  werden,  ob  dieses  Gewohnheitsrecht  zustande  gekommen
  wäre,  wenn  sich  der  Krieg  in  größerem  Umfange  auf  dem
Reichsgebiete  abgespielt  hätte,  als  dies  tatsächlich  der  Fall  war,
wenn  insbesondere  z.  B.  irgend  ein  Teil  Deutschlands  ebenso  auf
viele  Monate  Schauplatz  eines  hin-  und  herwogenden  Bewegungs-