Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Auf  die  Kosten  finden  die  Vorschriften  des  5.  Titels  des  2.  Abschnitts  des  1.  Buches  der
Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
Die  Festsetzung  der  Kosten  erfolgt  endgültig  durch  den  Präsidenten  des  Reichsschiedsgerichts.
Die  Vorschriften  im  § 4  Abs.  1  und  2  finden  entsprechende  Anwendung.
§ 6.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  Januar  1918.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.