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8 11.
Der Schaumweinhersteller hat dafür Sorge zu tragen, daß Steuerzeichen an den in 8) Bernichtung
der Fabrik entleerten oder leer dorthin verbrachten Umschließungen alsbald nach der Entleerung ber Eleuern,
der Umschließungen oder ihrer Verbringung in die Fabrik vernichtet werden. enkleerten Um-
schließungen.
812.
() Der aus dem Ausland eingehende Schaumwein ist in dem Zollpapiere nach seiner 4
steuerpflichtigen Gattung (Schaumwein aus Fruchtwein, anderer Schaumwein) und Menge der Ginfuhr
(Zahl und Größe der Umschließungen) anzumelden. Einer amtlichen Prüfung des Inhalts '
der Umschließungen bedarf es nur dann, wenn der Verdacht einer unrichtigen Anmeldung vor-
liegt. Der Raumgehalt der Umschließungen ist schätzungsweise festzustellen. Gibt sich der Ein-
bringer nicht mit dem Ergebnis der amtlichen Abschätzung des Raumgehalts zufrieden, so ist
dieser in der im § 4 Abs. 1, 3 vorgeschriebenen Weise zu ermitteln. Im Anschluß an die Zoll-
abfertigung ist der Schaumwein, sofern dies nicht bereits im Ausland geschehen ist (§ 13), mit
den erforderlichen, von der Zollstelle zu verabfolgenden Steuerzeichen zu versehen. Seine
Freigabe aus dem gollgewahrsam darf erst erfolgen, nachdem die Zollstelle von der vorschrifts-
mäßigen Anbringung der Steuerzeichen Überzeugung genommen und dies in dem Zollpapier
bestätigt hat (zu vergl. auch § 13).
(2) Für die innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfindende Aufsicht über die An-
bringung der Steuerzeichen werden Gebühren nicht erhoben.
8 13.
Unter den von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Bedingungen kann die Anbringung
Direktivbehörde zuverlässigen Antragstellern widerruflich gestatten, die Steuerzeichen im Ausland kusn“
anzubringen. Auslande.
8 14.
(1) Die Hebestelle hat über die Einnahme aus dem Verkaufe von Steuerzeichen ein Ein- Einnahmebuch.
nahmebuch nach Muster 1 in Vierteliahrsabschnitten zu führen. ust
(2) Von der Führung dieses Einnahmebuchs kann abgesehen werden, wenn bei einer —— 3
Hebestelle nur ausländischer Schaumwein zur Versteuerung kommt. In diesem Falle ist die
Schaumweinsteuer in einer besonderen Spalte des Zoll-Einnahmebuchs nachzuweisen.
8 15.
(y Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamt gegen Bestellung voller Sicherheit auf neun Etu#dung
Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicher- der Stener
heitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zuverlässig #) Allpereine
und hinreichend sicher bekannt ist. "
(à2) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit
zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stun-
dungsfrist eingezogen werden können.
g 16.
C) Derjenige, welchem die Steuer gestundet wird, hat bei jeder Verabfolgung von Steuer= b) Stundungs-
zeichen der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis über den Steuerbetrag der Zeichen zu rrnenta
übergeben. betrag.
(2) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 erreichen. ras
* 17.
(1) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Verabfolgung der Steuerzeichen. 0) Sttnhungs-
(2) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats,
in dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.