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Vorläufige Bestimmungen über die Ermittlung des Weingeistgehalts im Weine.
Die Ermittlung des Weingeistgehalts nach Gramm im Liter hat lediglich auf Grund des
Ergebnisses der Spindelung des Destillats zu erfolgen. Zur Destillation der Probe ist nicht nur wie
bisher schon bei Verschnittweinen und sonstigem Wein, sondern auch bei Wein zur Herstellung von
Kognak eine Probe von 100 cem zu verwenden und das Destillat wieder auf 100 cem aufzufüllen
Aus den bei der Spindelung des Destillats abgelesenen Gewichtsteilen und dem Wärmegrad ist nach
der Tafel 1 zur zollamtlichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten die wahre
Alkoholometerangabe zu ermitteln; diese ist der Einreihung in die Staffeln zu Grunde zu legen, sofern
sie nicht in der Nähe einer der drei in Betracht kommenden Grenzzahlen liegt. In letzterem Falle
ist die wahre Alkoholometerangabe bei 9 bis 11 um 0,2, bei 14 bis 15 um 0,1 und bei 20 bis 21
um 0,6 zu vermindern, worauf das Komma um eine Stelle nach rechts zu verschieben ist. Die so
gefundene Zahl ergibt den Weingeistgehalt nach Gramm im Liter.
Beispiele:
1. Die Spindelung des Destillats habe an der Alkoholometerskala 16,6, an der Thermo-
meterskala 14 ergeben. Die wahre Alkoholometerangabe beträgt demnach nach Tafel 1
17.0. Der Wein ist also in die Staffel von mehr als 140 bis 200 g im Liter ein-
zureihen.
Die Spindelung des Destillats ergebe an der Alkoholometerskala 14,0, an der Thermo-
meterskala 13,0. Die wahre Alkoholometerangabe nach Tafel 1 beträgt also 14/2. Diese
Zahl um 0, vermindert, ergibt nach Versetzung des Kommas um eine Stelle nach rechts
die Zahl 138. Der Wein enthält demnach 138 g Weingeist im Liter und fällt in die
Staffel bis 140 g im Liter.
Die. Ermittlung des Extrakt= und des Zuckergehalts bei Verschnittweinen und Verschnitt-
mosten' hat in- der bisherigen Weise unter Zugrundelegung der wahren Alkoholometerangabe des
Destillats ohne jeglichen Abzug und der wahren Alkoholometer= oder Sacharimeterangabe der Probe
nach Tafel 2/5 zu erfolgen.
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