Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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8 133. 
6. Unzulässigkeit von Instructionen und Mandaten. 
Die Abgeordneten haben bei ihren Abstimmungen ganz 
allein ihrer, auf sorgfältige Prüfung der vorliegenden Gegenstände 
gegründeten, eigenen Ueberzeugung und ihrem Gewissen zu folgen, 
keineswegs aber Instructionen von Anderen anzunehmen und zu 
beachten ). Sie können ihre ständischen Befugnisse nur bei per- 
sönlichem Erscheinen in der Ständeversammlung ausüben?)“). 
1) Eine ausdrückliche Anerkennung des staatsrechtlichen Satzes, daß die 
Tätigkeit des Abgeordneten nicht als die Ausübung eines Mandatsverhältnisses, 
sondern als ein öffentliches Amt anzusehen ist. 
2) Die E. L.-O. kannte noch sowohl eine Vertretung von Amtswegen — 
bei landtagsfähigen Frauenzimmern, Minderjährigen, Haussöhnen — als auch 
auf Grund schriftlicher Vollmacht (E. L.-O., § 20). Die N. L.-O. hatte da- 
gegen eine allgemeine Stellvertretung im Amte insofern eingeführt, als sogleich 
bei der Wahl der Abgeordneten für die 10 Mitglieder der Ritterschaft 5 Stell- 
vertreter ernannt wurden, die nach dem Lebensalter einrückten, für jeden der 
anderen Abgeordneten aber je ein Ersatzmann mit zu wählen war, der dieselben 
Eigenschaften haben mußte, wie jene, und einberufen wurde, wenn der Abgeord- 
nete den Auftrag niederlegte oder nicht länger besorgen konnte (N. L.-O., § 80). 
Diese Einrichtung ward durch die Gesetzgebung von 1851 beseitigt. 
8) Über die den Abgeordneten zustehenden Tagegelder und Reisekosten 
vgl. G.-O. vom 20. Januar 1893, § 89 bis 95. 
§ 134. 
7. Recht der freien Aeußerung!). 
Die Mitglieder der Landschaft haben bei ihren Berathungen 
das Recht, ihre Meinung frei zu äußern, und können wegen 
Verletzungen der Geschäftsordnung welche weder ein besonderes 
Verbrechen, noch eine persönliche Beleidigung enthalten)2), nur 
von der Ständeversammlung selbst zur Verantwortung gezogen 
werden. 
1) Die §§ 134 und 135 fehlten im ersten Entwurf und sind von der 
Kommission nach Maßgabe der gleichen Bestimmungen der sächsischen (Art. 
83 und 84) und württembergischen (Art. 183 und 184) Verfassung in Vor- 
schlag gebracht.
	        
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