Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

88

 

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab

der
Verzollung.


Abgabensätze

 

 

8)  geblasenes,  belegtes  oder
unbelegtes

2.  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes
  und  geblasenes,  wenn
das  Stück  mißt:

Rhtinbayver

QSoll  Soll  Preuß.  Altboyer.  Coll.

über  288  bis  576  od.  bis  666  oder  511

576  :  1000  =  1156  :  886

:  1000  =  1400  -118  ·½

:  1400  =  1000  =  2196-104
1900  CSoll  Preußisch

Anmerk.  Robes  ungeschliffenes  Spiearlglas

  wird  gegen  die  allgemeim  Ein:
gangsabgabe  cingelassen.

ge)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes
  Glas  ohne  Unterschied
der  Form,  auch  Glaswaaren
in  Verbindung  mit  unedlen
Metallen  und  anderen  nicht  zu
den  Gespinnsten  gehörigen  Urstoffen;
  desgl.  Spiegel,  deren
Glastafeln  nicht  über  288
Preuß.  DZoll  das  Stuͤck
messen  .  ....  .  .  ...

Anmerk.  Spiegel  von  großeren  Dimensionen
  des  Glases  zablen,  obne  Rücksicht
  auf  die  Rahmen,  din  Eingangezoill
  noch  ebigen  Stuͤcksätzen
für  Spirgelglas,  den  Dimensionen
des  Glases  gemäß;  falls  sich  der
Eingangszoll  danach  aber  geringer
als  10  Rtblr.  oder  17  Fl.  30  Kr.
vom  Zentner  berechnet,  diesen  Sat.

 

1  Zentr.

1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stuck

1  Zentr.

nach  dem
241=  Gulden-Fuße,

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

—
SSehns

 

 

 

 

 

 

beim

Eingang.  Ausgang.
Il.  Ir.  Il.  Ir.
5  15  .
145
515
14
35  .  .
5230  .

i

i
17  30

 

 

 

17  in  Kisten.

20  in  Fässern  u.  Kisten.
18  in  Korben.