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ausgeführt wird, wird die gezahlte Steuer gegen Empfangsbescheinigung
zurückerstattet.
87.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften ziehen eine
Geldstrafe von 1 bis 30 Mark nach sich, falls nach den gesetzlichen
Vorschriften nicht eine höhere Strafe verwirkt ist.
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse.
88.
Diese Steuerordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
3.
Posen, den
Der Magistrat.
Dezember 1902.
Vorstehende Steuerordnung für die Erhebung der Geflügel—
steuer im Stadtbezirk Posen wird gemäß 88 18 und 77 des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 hierdurch genehmigt.
Posen, den 23. April 1903.
Der Bezirksausschuß zu Posen.
J.-Nr. 3241/03 B. A.
Veröffentlicht am 23. Juni 1903 im Regierungsamtsblatt.
oöteuer-Grdnung
für
die Erhebung der Wildpretsteuer im Stadtbezirk Posen.
Auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung
vom 23. Januar 1895, 27. November 1895, 5. Februar 1902
und 3. Dezember 1902 wird hierdurch in Gemäßheit der 88 13,
14, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
Nachstehendes bestimmt:
§ 1.
Von dem in den schlachtsteuerpflichtigen Bezirk der Stadt
Posen eingeführten Wildpret wird eine Steuer nach folgenden
Sätzen erhoben.
von einem Stück Rotwlld 9,00 M.
„ „ „ Dammwiilddd 6,00 „