B. Ordnungs- und Sittenpolizei. § 73. 425
Hinsichtlich der den Polizeiorganen zufallenden Uüberwachung
der Spinnstuben kommen die §§ 360 Nr. 11, 183, 180 und 181
des Reichsstrafgesetzbuches besonders in Betracht.
Die Gebehochzeiten und alle bei Kindtaufen, Hausbauten
und anderen Veranlassungen, gewöhnlichen Schmausereien
und Festlichkeiten, zu welchen nahe und entfernte
Bekannte eingeladen und bei welchen von den Geladenen Geschenke
dargebracht, auch wohl hin und wieder aufgezeichnet
oder von den Gästen bekannt gemacht zu werden pflegen, sind
überall einzuschränken.1)
Gegenüber den im Wege des stehenden Gewerbebetriebes
zur Schau gestellten sogenannten anatomisch-pathologischen
Museen ist die Zurschaustellung von Nachbildungen des menschlichen
Zeugungs-, Entwicklungs= bezw. Geburtsprozesses, sowie
die Darstellung geschlechtlicher Krankheiten zu verbieten und
überhaupt die Vorführung sinnreizender Nuditäten oder sonstiger
das Schamgefühl verletzender Objekte nicht zu gestatten.2)
Die Veranstaltung öffentlicher Vorstellungen sogenannter
Magnetiseure ist untersagt.3)
Vorschriften, von deren Erfüllung die Erteilung der ortspolizeilichen
Erlaubnis zu öffentlichen Auffahrten von Luftballons
abhängig zu machen ist, teilt der Erl. des M. d. J.
vom 9. April 1892 II 3110 mit.
Die Polizei ist befugt, gegen die Schaustellung oder ein
Verkaufsangebot der bei der Feuerbestattung übrig gebliebenen
Reste menschlicher Leichname und der mit ihnen in
dauernde Verbindung gebrachten Behälter einzuschreiten, sofern
die dabei getroffenen Veranstaltungen geeignet sind, öffentliches
Argernis zu erregen. Denn der menschliche Leichnam, dem in
dieser Beziehung die bei der Feuerbestattung übrig gebliebenen
Reste an die Seite zu stellen sind, soll der Regel nach zur
Bestattung, also zur irdischen Ruhe gelangen, womit nicht
wohl vereinbar ist, daß seine Reste und die mit ihnen in
dauernde Verbindung gebrachten Behälter — vielleicht gerade
1) AV. vom 3. Mai 1829, v. Kotz H. und FM. vom 21. Februar 1887,
Ann. 13 577, K O. vom 3. Februar 1843, M. d. J. II 877, M. f. H. 2092, M.
MstBl. S. 33 und vom 19. August 1844, d. g. A. 955, FM. II 1990.
Mst Bl. S. 246. 2) MstErl. vom 2. Juli 1903,
) Erl. des M. d J., d. g. A., F. MstBl. S. 179.