12 Spezieller Teil.
Tätigkeit des Gewerbegerichts in seiner Eigenschaft als
Einigungsamt dürfte hier zu erwähnen sein.
2. Der gesetzlich bestehenden Koalitionsfreiheit gegenüber ist
zwar jedes unmittelbare oder mittelbare Einschreiten der
Polizeibehörden in Fällen der Arbeitseinstellung ausgeschlossen
und die letzteren müssen sich jeglicher Maßregeln sorgfältig
enthalten, welche als eine Parteinahme der obrigkeitlichen
Gewalt für die Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmer oder umgekehrt
erscheinen könnte. Ist aber hiermit nach der einen
Seite die Grenzlinie fest bezeichnet, über welche hinaus die
Polizei ihre Tätigkeit bei Arbeitseinstellungen nicht erstrecken
darf, so gebietet auf der anderen Seite die Pflicht zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Ordnung streng darüber
zu wachen, daß der Lohnkampf ausschließlich auf
friedlichem Wege und mit gesetzlichen Waffen zum
Austrage gelangt. Jedem von der einen oder der anderen
Seite ausgehenden Versuche, anläßlich der auf dem Gebiete der
Lohnbewegung entstehenden Streitigkeiten den legalen Boden
zu verlassen, muß daher nachdrücklich und mit allen gesetzlichen
Mitteln entgegengetreten werden. Es gilt dies nicht nur von
allen denjenigen Fällen, in welchen es sich um Unternehmungen
handelt, welche sich unmittelbar als Verfehlungen gegen die
ss 123—125 und 240 des Sts GB. darstellen und wo das
hindernde Einschreiten der Polizei bezw. die demnächstige
Herbeiführung der gerichtlichen Bestrafung ohnehin sich von
selbst versteht. In der Mitte zwischen derartigen nach den
Strafgesetzen zu ahndenden Delikten und der erlaubten Ausübung
des Koalitionsrechts liegen jene Ausschreitungen, welche,
ohne gerade mit Notwendigkeit unter den Begriff von Straftaten
zu fallen, doch den Charakter der widerrechtlichen Gewaltsamkeit
in dem Grade an sich tragen, daß die Polizei vollen
Anlaß und Beruf hat, sich ihnen auf Anrufen der durch sie
Beschädigten tatkräftig entgegen zustellen. Namentlich kommen
in dieser Beziehung in Betracht die bei Arbeitseinstellungen
auf der Seite der Arbeiter häufig hervortretenden Bestrebungen,
den Arbeitgebern die Aufnahme und Durchhaltung des Kampfes
dadurch unmöglich zu machen, daß durch alle Mittel der Überredung
und unter Umständen sogar der Einschüchterung