196 Buch J. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
Ergebnis: weder C. noch D. sind Eigentümer der Sache geworden; das Eigentum ist viel—
mehr bei B. verblieben. II. Derselbe Fall wie zu I; nur hat B. auf A.s Bitten gegen Zah—
lung einer Abfindungssumme die Veräußerung an D. genehmigt. Hier konvalesciert diese
Veräußerung, während die Veräußerung an C. nichtig bleibt. III. Derselbe Fall wie zu 1;
nur hat B. sich mit A. gegen Zahlung einer Abfindungssumme dahin geeinigt, daß A.
selber die Sache behalten soll. Hier konvalesciert die Veräußerung an C., während die an
D. nichtig bleibt. IV. Siehe ferner die Beispiele unten S. 1984d.
Das Genehmigungsrecht zu a gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch für einseitige
Verfügungen einer Person ohne Verfügungsmacht; Beispiel: A. behauptet, der Rechtsnachfolger
des B. in dem Mietsrecht auf eine bestimmte Wohnung zu sein, und kündigt dem Vermieter
C. die Miete; C. widerspricht, weil A. in Wahrheit nur Aftermieter B.s war; nun genehmigt
B. nach Ablauf der Kündigungsfrist die Kündigung; da die Genehmigung rückwirkende
Kraft hat (184), wäre die Kündigung nunmehr gültig. Indes möchte ich dieser mißlichen
Auslegung des Gesetzes dadurch vorbeugen, daß ich die Genehmigung bei einseitigen Rechts-
geschäften ausschließe (s. 180, 111).1
3. a) In zahlreichen Fällen wird jemandem, der nach den Regeln zu 2
mit einer Verfügungsmacht ausgerüstet ist, eine Verfügungsbeschränkung
auferlegt. Diese bedeutet, wie sich aus ihrem Namen deutlich ergibt, keine
völlige Aufhebung der Verfügungsmacht, sondern muß irgendeinen Rest dieser
Macht unzerstört übrig lassen. Doch ist der Rest sehr ungleich bestimmt: bald
besteht er darin, daß die von der Verfügungsbeschränkung betroffene Person
bei den Verfügungen, die sie vor Eintritt der Beschränkung allein vornehmen
konnte, jetzt wenigstens zu einer Mitwirkung berufen ist, bald darin, daß Ver-
fügungen, die sie unter Nichtachtung der ihr auferlegten Beschränkung vornimmt,
nicht absolut nichtig, sondern nur relativ unwirksam sind usw. Allgemein-
gültig aber und deshalb allein charakteristisch ist nur dieses: jede Verfügungs-
beschränkung ist ihrer Natur nach bloß vorübergehend; fällt sie fort, so lebt die
von ihr betroffene Verfügungsmacht mit ihrem ursprünglichen, normalen, un-
verkürzten Inhalt von selbst wieder auf. Hieraus folgt, daß man in allen
Fällen, in denen die Vertretungsmacht einer Person nach irgendeiner Richtung
für immer begrenzt ist, zwar sagen darf, diese Person sei beschränkt verfügungs-
fähig, nicht aber, daß ihr eine echte „Verfügungsbeschränkung“ im Sinn des
Gesetzes auferlegt sei: überschreitet also eine solche Person mit einer Verfügung
die ihrer Verfügungsmacht gesteckte Grenze, so hat sie nicht kraft einer durch
eine Verfügungsbeschränkung gesperrten Verfügungsmacht, sondern sie hat ein-
fach ohne Verfügungsmacht gehandelt; und wie alsbald zu zeigen, gelten für
jenen und für diesen Fall sehr verschiedne Regeln.
Beispiele. I. Die A. hat, nachdem sie von ihrem verstorbnen Vater ein Haus geerbt
hatte, mancherlei durchgemacht: erst hat sie den B. geheiratet, dann ist sie in Konkurs ge-
raten, schließlich ist in einem Strafprozeß, in den sie verwickelt war, ihr ganzes Vermögen
mit Beschlag belegt; am Ende hat sie aber alle Fährlichkeiten überstanden: ihre Ehe ist ge-
schieden, der Konkurs durch Akkord beendigt, die Beschlagnahme aufgehoben. Hier hat die
A. in diesen drei Stadien jedesmal eine Verfügungsbeschränkung in Ansehung des Hauses
erlitten: während der Ehe konnte sie nur mit Einwilligung ihres Mannes, während des
1) Abw. Rehbein 1 S. 288.