Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

196 Buch J. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte. 
Ergebnis: weder C. noch D. sind Eigentümer der Sache geworden; das Eigentum ist viel— 
mehr bei B. verblieben. II. Derselbe Fall wie zu I; nur hat B. auf A.s Bitten gegen Zah— 
lung einer Abfindungssumme die Veräußerung an D. genehmigt. Hier konvalesciert diese 
Veräußerung, während die Veräußerung an C. nichtig bleibt. III. Derselbe Fall wie zu 1; 
nur hat B. sich mit A. gegen Zahlung einer Abfindungssumme dahin geeinigt, daß A. 
selber die Sache behalten soll. Hier konvalesciert die Veräußerung an C., während die an 
D. nichtig bleibt. IV. Siehe ferner die Beispiele unten S. 1984d. 
Das Genehmigungsrecht zu a gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch für einseitige 
Verfügungen einer Person ohne Verfügungsmacht; Beispiel: A. behauptet, der Rechtsnachfolger 
des B. in dem Mietsrecht auf eine bestimmte Wohnung zu sein, und kündigt dem Vermieter 
C. die Miete; C. widerspricht, weil A. in Wahrheit nur Aftermieter B.s war; nun genehmigt 
B. nach Ablauf der Kündigungsfrist die Kündigung; da die Genehmigung rückwirkende 
Kraft hat (184), wäre die Kündigung nunmehr gültig. Indes möchte ich dieser mißlichen 
Auslegung des Gesetzes dadurch vorbeugen, daß ich die Genehmigung bei einseitigen Rechts- 
geschäften ausschließe (s. 180, 111).1 
3. a) In zahlreichen Fällen wird jemandem, der nach den Regeln zu 2 
mit einer Verfügungsmacht ausgerüstet ist, eine Verfügungsbeschränkung 
auferlegt. Diese bedeutet, wie sich aus ihrem Namen deutlich ergibt, keine 
völlige Aufhebung der Verfügungsmacht, sondern muß irgendeinen Rest dieser 
Macht unzerstört übrig lassen. Doch ist der Rest sehr ungleich bestimmt: bald 
besteht er darin, daß die von der Verfügungsbeschränkung betroffene Person 
bei den Verfügungen, die sie vor Eintritt der Beschränkung allein vornehmen 
konnte, jetzt wenigstens zu einer Mitwirkung berufen ist, bald darin, daß Ver- 
fügungen, die sie unter Nichtachtung der ihr auferlegten Beschränkung vornimmt, 
nicht absolut nichtig, sondern nur relativ unwirksam sind usw. Allgemein- 
gültig aber und deshalb allein charakteristisch ist nur dieses: jede Verfügungs- 
beschränkung ist ihrer Natur nach bloß vorübergehend; fällt sie fort, so lebt die 
von ihr betroffene Verfügungsmacht mit ihrem ursprünglichen, normalen, un- 
verkürzten Inhalt von selbst wieder auf. Hieraus folgt, daß man in allen 
Fällen, in denen die Vertretungsmacht einer Person nach irgendeiner Richtung 
für immer begrenzt ist, zwar sagen darf, diese Person sei beschränkt verfügungs- 
fähig, nicht aber, daß ihr eine echte „Verfügungsbeschränkung“ im Sinn des 
Gesetzes auferlegt sei: überschreitet also eine solche Person mit einer Verfügung 
die ihrer Verfügungsmacht gesteckte Grenze, so hat sie nicht kraft einer durch 
eine Verfügungsbeschränkung gesperrten Verfügungsmacht, sondern sie hat ein- 
fach ohne Verfügungsmacht gehandelt; und wie alsbald zu zeigen, gelten für 
jenen und für diesen Fall sehr verschiedne Regeln. 
Beispiele. I. Die A. hat, nachdem sie von ihrem verstorbnen Vater ein Haus geerbt 
hatte, mancherlei durchgemacht: erst hat sie den B. geheiratet, dann ist sie in Konkurs ge- 
raten, schließlich ist in einem Strafprozeß, in den sie verwickelt war, ihr ganzes Vermögen 
mit Beschlag belegt; am Ende hat sie aber alle Fährlichkeiten überstanden: ihre Ehe ist ge- 
schieden, der Konkurs durch Akkord beendigt, die Beschlagnahme aufgehoben. Hier hat die 
A. in diesen drei Stadien jedesmal eine Verfügungsbeschränkung in Ansehung des Hauses 
erlitten: während der Ehe konnte sie nur mit Einwilligung ihres Mannes, während des 
1) Abw. Rehbein 1 S. 288.
	        
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