284 Buch J. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
Dritte, dem gegenüber die Vollmacht wirksam sein soll, verlassen können. Dagegen erklärt der
Vollmachtgeber selbstverständlich nicht, daß das Grundverhältnis auch in Zukunft fortbestehn
werde; demnach muß sich der Dritte die Behauptung einer spätern Endigung des Grund-
verhältnisses widerspruchslos gefallen lassen.
Hellwig und andre leugnen die Unwiderruflichkeit der Vollmacht ganz: ein vertrags-
mäßiger Verzicht des Vollmachtgebers auf das Widerrufsrecht habe nur obligatorische Wir-
kung unter den Parteien.
Selbstverständlich ist, daß der Vollmachtnehmer, sobald seine Vollmacht erloschen ist,
die ihm etwa eingehändigte Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgeben muß. Ja
sogar dann, wenn der Vollmachtgeber ihm die etwa versprochene Vergütung oder Auslagen-
erstattung noch nicht gewährt hat, darf er die Urkunde nicht zurückbehalten (175).
g) Ist eine Vollmacht erloschen, so verliert sie ihre Wirksamkeit grund-
sätzlich sofort, ohne daß es darauf ankommt, ob der Dritte, dem gegenüber
die Vollmacht wirksam sein soll, das Erlöschen erfahren hat oder auch nur
hat erfahren können.
a) Doch wird dieser Grundsatz nur bei Vollmachten, die auf einer Voll-
machtserteilung an die Adresse des Vollmachtnehmers beruhn, streng durch-
geführt, erleidet dagegen bei allen andern Vollmachten weitgehende Ausnahmen.
aga) Eine Vollmacht, die auf einer Vollmachtserteilung oder Vollmachts-
anzeige an die Adresse eines Dritten beruht, verliert ihre Wirkung gegenüber
diesem Dritten erst dann, wenn der Vollmachtgeber ihm das Erlöschen der
Vollmacht anzeigt oder die Anzeige ihm gegenüber zurücknimmt (s. 170, 171 ID.
#&8)Eine Vollmacht, die auf einer öffentlich bekanntgemachten Voll-
machtsanzeige beruht, verliert ihre Wirkung gegenüber jedermann erst dann,
wenn der Vollmachtgeber die öffentliche Bekanntmachung öffentlich zurücknimmt
(171 I).
7)) Eine Vollmacht, die auf Vorlegung einer Vollmachtsurkunde seitens
des Vollmachtnehmers beruht, verliert ihre Wirksamkeit gegenüber denen, denen
die Urkunde vorgezeigt ist, erst dann, wenn die Urkunde dem Vollmachtgeber
zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. Die Kraftloserklärung geschieht
durch eine öffentliche Bekanntmachung des Vollmachtgebers; die Bekanntmachung
bedarf gerichtlicher Bewilligung, ist nach den Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung zu bewerkstelligen, die für die öffentliche Zustellung einer Ladung
gelten, und wird mit dem Ablauf eines Monats nach dem letzten Einrücken in
die Zeitungen wirksam; unzulässig ist sie, wenn der Vollmachtgeber die Voll-
macht nicht widerrufen kann (172 II, 176).
689) Die Ausnahmen zud finden keine Anwendung, wenn der Dritte das
Erlöschen der Vollmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts kannte oder kennen
mußte (173).
Beispiele. I. 1. A. hat den B. durch schriftliche Urkunde bevollmächtigt, in seinem
Namen gewisse ihm gegen C., D. und E. zustehende Forderungen einzuziehn; B. hat die
drei Forderungen auch wirklich eingezogen, obschon A. in der Zwischenzeit durch einen Brief
an ihn die Vollmacht widerrufen und die Rückgabe der Urkunde gefordert hat; und zwar
5) Hellwig, Verträge S. 97 205; gegen ihn v. Tuhr a. a. O., S. 49.