376 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen.
abgeschlossen ist, seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und
die Eintragung in das Grundbuch erfolgen (313).
1. Der Formzwang gilt für Verträge aller Art, wenn sie auf eine Ver-
pflichtung zur Grundstücksveräußerung gerichtet sind, also für den Grundstücks-
kauf, den Grundstückstausch, die Grundstücksschenkung, die Einbringung von
Grundstücken in eine Gesellschaft, sowie für alle auf den Abschluß derartiger
Verträge gerichtete Vorverträge. Ob die Verpflichtung zur Grundstücksüber-
eignung den einzigen oder doch den hauptsächlichen Inhalt des Vertrages bildet
oder nur als eine Nebenbestimmung darin vorkommt, macht keinen Unterschied.
Ebenso ist es gleichgültig, ob der Vertrag die Verpflichtung zur Grundstücks-
veräußerung neu begründet oder ob er lediglich die Modalitäten einer bereits
begründeten Verpflichtung zur Grundstücksveräußerung abändert.
Beispiel. A. hat durch notariellen Vertrag den B. als Kompagnon in sein Geschäft
aufgenommen; nachträglich ändern beide den Vertrag dahin ab, daß der Gewinnanteil B.#
von 10 auf 12 % erhöht wird. Hier kann diese Abänderung an und für sich formlos ge-
schehn; denn ein Gesellschaftsvertrag als solcher ist nicht formbedürftig. Gehört aber zu
A.## Geschäft ein Grundstück, das A. noch nicht auf den Namen der Gesellschaft im Grund-
buch hat umschreiben lassen, so muß die Abänderung notariell oder gerichtlich beurkundet
werden, auch wenn der Wert des Grundstücks im Verhältnis zu den sonstigen Gesellschafts-
aktiven ein verschwindend geringer ist. Es liegt eben auch auf den kleinsten Grundstücken
nach der Auffassung des BGB.s ein mystischer Zauber, den man nicht mit einem schlichten
Manneswort, sondern nur mit dem Apparat gerichtlicher oder notarieller Beurkundung
bannen kann.
2. Unanwendbar ist der Formzwang:
a) auf Verträge, durch die sich jemand nicht zur Veräußerung, sondern
nur zur Belastung eines Grundstücks, namentlich zur Bestellung einer Hypothek,
eines Wegerechts, eines Erbbaurechts an dem Grundstück, verpflichtet;
b) auf Verträge, durch die jemand das in einem andern Vertrage er-
worbene Recht auf den Erwerb eines Grundstücks einem andern überträgt oder
auf das Recht durch Aufhebung jenes Vertrages Verzicht leistet;
F) auf Verträge, durch die jemand sich einseitig zum Erwerbe eines Grund-
stücks verpflichtet, ohne daß die Gegenpartei sich auch zur Veräußerung des
Grundstücks verbindlich macht;
d) auf Vollmachten zur Veräußerung eines Grundstücks.
Streitig ist, ob ein Vertrag, durch den jemand einem andern mit Bezug auf ein Grund-
stück ein obligatorisches Vorkaufsrecht gewährt oder ein dingliches Vorkaufsrecht zu gewähren
verspricht, formbedürftig ist. Ich bejahe die Frage;? denn in einem solchen Vertrage liegt
wenigstens eine bedingte Verpflichtung, das Grundstück bei Eintritt des Vorkaufsfalls dem
Vorkäufer zu übereignen.
Streitig ist ferner, ob im Fall der Wandlung eines Grundstückskaufs der Wandlungs-
vertrag formbedürftig ist. Ortmann meint freilich, es wäre barer Widersinn," diese Frage
1) RG. 53 S. 238.
2) Siehe RG. 51 S. 181. 3) Landsberg S. 390 8.
4) Abw. Gierke 2 S. 619.
5) Ortmann, Anm. 2 c zu § 313.
6) Ortmann, Anm. 2 d-8 zu 8 313.