8 113b. Konfusion. 8 114. Abtretung von Forderungen. 455
nicht zu vertretenden Umstand nachträglich unmöglich gemacht wird (s. oben
S. 401c);
II. bei manchen Forderungen dadurch, daß der Gläubiger stirbt (s. 847).
VI. Ubergang der Forderungen auf einen neuen Glänbiger.!
1. Ubertragung durch Uechtsgeschäft.
8 114.
Die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger heißt, wenn
sie durch Rechtsgeschäft erfolgt, Abtretung oder Zession.
I. 1. Eine Forderung kann auf einen neuen Inhaber rechtsgeschäftlich
übertragen werden wie andre Vermögensrechte auch (398); durch einen solchen
Wechsel des Rechtsinhabers wird die Identität der Forderung nicht zerstört.
2. Doch gilt die Übertragbarkeit der Forderungen nicht ausnahmslos.
a) Gewisse Forderungen sind nur dann übertragbar, wenn der Schuldner
in die Übertragung willigt (399). Es sind dies:
a) alle Forderungen, deren Abtretung durch Vertrag mit dem Schuldner
rechtsgeschäftlich ausgeschlossen ist;
6) alle Forderungen, bei denen die Leistung an einen andern als den ur-
sprünglichen Gläubiger nicht ohne erhebliche Veränderung ihres Inhalts er-
folgen kann.
Beispiele. I. Nur mit Zustimmung des Schuldners können abgetreten werden: die
Ansprüche des Dienstberechtigten auf Dienstleistung bei den meisten Dienstverträgen (s. 613),
der Anspruch dessen, dem die Hingabe eines Darlehns zugesagt ist (pactum de mutuo
dando); der Anspruch eines Reisenden auf Unterkunft und Beköstigung in einem Gast-
hause. II. Dagegen sind auch ohne Zustimmung des Schuldners abtretbar der Regel nach
die Ansprüche des Käufers auf Lieferung der Kaufsache. Allerdings kann auch die Ab-
tretung dieser Ansprüche für den Verkäufer sehr unangenehm sein, z. B. wenn der ursprüng-
liche Käufer anspruchsloser Natur, sein Rechtsnachfolger dagegen sehr kritisch ist. Doch muß
der Schuldner auf derartige Anderungen seiner Rechtslage ohnehin gefaßt sein.
b) Gewisse Forderungen können nicht einmal mit Einwilligung des Schuldners
abgetreten werden. Hierher gehören vor allem sämtliche Forderungen, die das
Gesetz für unpfändbar oder für beschränkt pfändbar erklärt, soweit ihre
Pfändung ausgeschlossen ist, insbesondre die Ansprüche der Lohnarbeiter auf
ihren noch nicht verdienten Lohn (400, 8PO. 850).
Siehe ferner BGB. 717, 847 1 Satz 2 usw.
Streitig ist, ob auch eine künftige Forderung im voraus abgetreten werden kann, noch
ehe sie begründet ist; Beispiel: A. gibt seinem Bruder B. Vollmacht, sein Haus zu einem
beliebigen Kaufpreise an einen beliebigen Käufer zu verkaufen, und tritt ihm schon jetzt die
Forderung auf den von ihm zu bedingenden Preis ab. Das Reichsgericht hat die Frage
allgemein bejaht.“
1) Affolter, Arch. f. BR. 13 S. 296. 2) Siehe RG. 58 S. 71.
3) Siehe aber auch RG. 66 S. 361.
4) RG. 55 S. 334; ebenso von Tuhr, Bankarchiv 7 S. 277.