Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 113b. Konfusion. 8 114. Abtretung von Forderungen. 455 
nicht zu vertretenden Umstand nachträglich unmöglich gemacht wird (s. oben 
S. 401c); 
II. bei manchen Forderungen dadurch, daß der Gläubiger stirbt (s. 847). 
VI. Ubergang der Forderungen auf einen neuen Glänbiger.! 
1. Ubertragung durch Uechtsgeschäft. 
8 114. 
Die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger heißt, wenn 
sie durch Rechtsgeschäft erfolgt, Abtretung oder Zession. 
I. 1. Eine Forderung kann auf einen neuen Inhaber rechtsgeschäftlich 
übertragen werden wie andre Vermögensrechte auch (398); durch einen solchen 
Wechsel des Rechtsinhabers wird die Identität der Forderung nicht zerstört. 
2. Doch gilt die Übertragbarkeit der Forderungen nicht ausnahmslos. 
a) Gewisse Forderungen sind nur dann übertragbar, wenn der Schuldner 
in die Übertragung willigt (399). Es sind dies: 
a) alle Forderungen, deren Abtretung durch Vertrag mit dem Schuldner 
rechtsgeschäftlich ausgeschlossen ist; 
6) alle Forderungen, bei denen die Leistung an einen andern als den ur- 
sprünglichen Gläubiger nicht ohne erhebliche Veränderung ihres Inhalts er- 
folgen kann. 
Beispiele. I. Nur mit Zustimmung des Schuldners können abgetreten werden: die 
Ansprüche des Dienstberechtigten auf Dienstleistung bei den meisten Dienstverträgen (s. 613), 
der Anspruch dessen, dem die Hingabe eines Darlehns zugesagt ist (pactum de mutuo 
dando); der Anspruch eines Reisenden auf Unterkunft und Beköstigung in einem Gast- 
hause. II. Dagegen sind auch ohne Zustimmung des Schuldners abtretbar der Regel nach 
die Ansprüche des Käufers auf Lieferung der Kaufsache. Allerdings kann auch die Ab- 
tretung dieser Ansprüche für den Verkäufer sehr unangenehm sein, z. B. wenn der ursprüng- 
liche Käufer anspruchsloser Natur, sein Rechtsnachfolger dagegen sehr kritisch ist. Doch muß 
der Schuldner auf derartige Anderungen seiner Rechtslage ohnehin gefaßt sein. 
b) Gewisse Forderungen können nicht einmal mit Einwilligung des Schuldners 
abgetreten werden. Hierher gehören vor allem sämtliche Forderungen, die das 
Gesetz für unpfändbar oder für beschränkt pfändbar erklärt, soweit ihre 
Pfändung ausgeschlossen ist, insbesondre die Ansprüche der Lohnarbeiter auf 
ihren noch nicht verdienten Lohn (400, 8PO. 850). 
Siehe ferner BGB. 717, 847 1 Satz 2 usw. 
Streitig ist, ob auch eine künftige Forderung im voraus abgetreten werden kann, noch 
ehe sie begründet ist; Beispiel: A. gibt seinem Bruder B. Vollmacht, sein Haus zu einem 
beliebigen Kaufpreise an einen beliebigen Käufer zu verkaufen, und tritt ihm schon jetzt die 
Forderung auf den von ihm zu bedingenden Preis ab. Das Reichsgericht hat die Frage 
allgemein bejaht.“ 
1) Affolter, Arch. f. BR. 13 S. 296. 2) Siehe RG. 58 S. 71. 
3) Siehe aber auch RG. 66 S. 361. 
4) RG. 55 S. 334; ebenso von Tuhr, Bankarchiv 7 S. 277.
	        
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