8 194. Alteres Recht. 105
lungen vorgenommen hatten, wurde vorläufig diejenige Partei geschützt, die die letzte ruhige
Besitzhandlung nachweisen konnte. 3
b) Dagegen ist der langfristige Herausgabeanspruch bereits im älteren
deutschen Recht entwickelt gewesen. Inwiefern er von dem des bürgerlichen
Gesetzbuchs verschieden war, läßt sich nicht sicher feststellen; jedenfalls stimmten
beide in folgenden drei Hauptpunkten überein: erstlich standen sie dem Besitzer
als solchem zu, auch wenn er sich über die Art seines Besitzerwerbes nicht
ausweisen konnte; zweitens waren sie — der Regel zu 1 entsprechend — auf
Fahrnissachen beschränkt; drittens griffen sie, wenn sie eine dem Vorbesitzer
abhanden gekommene Sache betrafen, auch gegen den redlichen Besitznachfolger
durch."““ Durch die Rezeption wurde der Anspruch beseitigt; an seine Stelle
trat die actio publiciana des römisch-kanonischen Rechts, die nur demjenigen
Besitzer zustand, der sich über seine Redlichkeit beim Erwerbe des Besitzes aus-
weisen konnte, gleichmäßig für Grundstücke und für Fahrnis galt und gegen-
über demjenigen Besitznachfolger versagte, der die Streitsache, mochte sie auch
dem Vorbesitzer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
sein, in gutem Glauben von einem Dritten erworben hatte.15 Das preußische
Landrecht und der code civil haben aber den altdeutschen Besitzanspruch von
neuem zur Geltung gebracht.
3. Die Befugnis des Besitzers zur Selbsthülfe ist im bisherigen Recht
öähnlich bestimmt worden wie im bürgerlichen Gesetzbuch; nur das preußische
Landrecht hat die Selbsthülfe auf den Fall beschränkt, daß Gefahr im Verzuge
und obrigkeitliche Hülfe nicht zu erlangen war.¼
Zusatz zu Abschnitt II.
Die Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften sind teils nach den allgemeinen
Regeln des Sachenrechts, teils nach Analogie der für das Eigentum geltenden Regeln zu
bestimmen. Nur die mit der Einrichtung des Grundbuchs zusammenhängenden Regeln sind
auf den Besitz und das Besitzrecht nicht anwendbar, weil Besitz und Grundbuch nichts mit-
einander zu tun haben.
13) Windscheid-Kipp S. 718 1. 14) Gierke, D. Pr R. 2 S. 247; Hübner S. 393.
15) Windscheid-Kipp 1 8 199.
16) Pr. LR. I, 7 § 184, I, 15 § 34; c. c. 2279. Über den Lösungsanspruch des Besitz-
nachfolgers s. unten § 215.
17) Pr. LKR. I, 7 8 142.