8 216a. Das Erbbaurecht. 189
2. Irgendeine Verpflichtung liegt dem Erbbauberechtigten als solchem von
Gesetzes wegen nicht ob. Doch kann sie ihm vertragsmäßig auferlegt werden,
etwa in der Art, daß er das Bauwerk gut instand zu halten und ein wieder-
kehrendes Entgelt für die Benutzung des Baugrundstücks zu entrichten hat.
Auf eine solche Verpflichtung finden die Vorschriften über die Reallasten ent-
sprechende Anwendung (s. 1021 1I).
IV. 1. Der Verlust des Erbbaurechts kann zunächst gerade wie der des
Eigentums dadurch geschehn, daß das Erbbaurecht von dem ersten Erwerber
auf einen andern Berechtigten übertragen wird. Er kann aber auch dadurch
eintreten, daß das Erbbaurecht gänzlich untergeht. Dies geschieht:
a) wenn der Berechtigte gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Grund-
stückseigentümer einseitig auf das Recht verzichtet und das Recht im Grund-
buch gelöscht wird (875);
b) wenn das Recht im Grundbuch fälschlich gelöscht ist und der Berechtigte
seinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer verjähren läßt (Buchver-
sitzung 901);
e) wenn das Recht unter einer auflösenden Bedingung — namentlich
unter der Bedingung einer dem Berechtigten oder dem Eigentümer zustehenden
Kündigung — oder bis zu einem Endtermin bestellt ist und die Bedingung
eintritt oder der Termin herankommt;
4) wenn das Baugrundstück rechtsgeschäftlich einem Dritten übereignet
wird, der nach Maßgabe der früher dargestellten Regeln das Erbbaurecht
nicht gegen sich gelten zu lassen braucht (s. oben S. 38 1);
e) wenn das Baugrundstück zwangsweise versteigert wird, nach Maßgabe
der später darzustellenden Regeln;
1) wenn das Baugrundstück enteignet wird;
g) wenn das Baugrundstück untergeht, während der Untergang des darauf
errichteten Bauwerks nichts ausmacht, da der Berechtigte es von neuem er-
richten darf (1010).
2. Von den Fällen, in denen das Erbbanrecht untergeht, setzt nur der
erste, zweite und vierte die Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch voraus.
Dagegen ist in den andern Fällen die Löschung nicht erforderlich. Es kann
also sehr wohl vorkommen, daß im Grundbuch ein Erbbaurecht eingetragen
steht, das schon seit Jahren untergegangen ist.
3. Kein Aufhebungsgrund ist die Konfusion, d. h. die Vereinigung
des Erbbaurechts mit dem Eigentum an dem Baugrundstück in einer Person
889 und oben S. 108i).