88 170, 171. Begriff und Arten der dinglichen Rechte. 3
nicht widerspricht. Auch steht sie mit der Terminologie des bürgerlichen Ge-
setbuchs insofern in Einklang, als dieses den Ausdruck „dingliches Recht“ ab-
sichtlich ganz und gar vermeidet, der Theorie also freie Hand läßt, den Be-
griff des dinglichen Rechts so zu bestimmen, wie es ihr gut scheint.
2. Arten der dinglichen Rechte.
8 171.
I. Die dinglichen Rechte zerfallen nach dem System des bürgerlichen Ge-
setzbuchs in zwei Hauptgruppen. Die Rechte der ersten Gruppe werden
Rechte an Sachen oder dingliche Rechte erster Ordnung, die
Rechte der zweiten Gruppe werden Rechte an Rechten oder dingliche
Rechte höherer (zweiter, dritter, vierter) Ordnung genannt. Jene sind
selbständiger Natur; diese schließen sich an ein andres Recht, das man als
ihr „Grundrecht"“ bezeichnen kann, an und bestehn lediglich in einer Anteilnahme
an diesem Grundrecht.
1. Unter den dinglichen Rechten erster Ordnung sind zu unterscheiden
einerseits das Eigentum, andrerseits die beschränkten Rechte erster Ordnung.
a) Das Eigentum kommt nur in einer einzigen Art vor.
b) Dagegen sind von den beschränkten Rechten erster Ordnung im Gesetz-
buch folgende Unterarten genannt:
a) das Erbbaurecht an Grundstücken;
die Dienstbarkeiten, nämlich
ga) die Grunddienstbarkeiten (Wegerechte usw.) an Grundstücken,
66) der Nießbrauch an Grundstücken und Fahrnis,
)bdie beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an Grundstücken;
#) die Pfandrechte an Grundstücken (Hypotheken, Grundschulden, Renten-
schulden);
die Reallasten an Grundstücken (Grundrenten, Altenteil usw.);
s) das Pfandrecht an Fahrnis;
5 das Vorkaufsrecht an Grundstücken.
2. a) Unter den dinglichen Rechten höherer Ordnung sind zu unterscheiden
einerseits Rechte, deren Grundrecht ein Erbbaurecht, andrerseits Rechte, deren
Grundrecht ein dingliches Recht andrer Art ist.
) Von Rechten, deren Grundrecht ein Erbbaurecht ist, läßt das Gesetz-
buch alle Unterarten zu, die auch als beschränkte Rechte erster Ordnung an
Grundstücken vorkommen können (1017 0), also den Nießbrauch, die Grund-
dienstbarkeiten, die Hypotheken, die Reallasten usw.
9) Von Rechten, deren Grundrecht ein andres dingliches Recht ist, er-
wähnt das Gesetzbuch nur zwei Unterarten, nämlich den Nießbrauch und das
Pfandrecht (1068, 1273).
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