8 226a. Gesamtpfandrecht. 8 226. Begründung der Briefhypothek. 237
Grundstückseigentümer; die Erklärung wird aber erst durch Eintragung im
Grundbuch dinglich wirksam (1132 II, 876; RGrOrdn. 64).*
Eine besondre Vorschrift gilt, wenn die von dem Gesamtpfandrecht verhafteten Grund-
stücke verschiedenen Eigentümern gehören und das Pfandrecht von vornherein als Eigen-
tümerpfandrecht sämtlicher Grundstückseigentümer zustande kommt oder sich nachträglich in
ein solches Eigentümerpfandrecht verwandelt: hier soll in Ermanglung einer abweichenden
Vereinbarung jeder Gläubiger-Eigentümer die Aufteilung des Pfandrechts derart fordern
können, daß auf jedes Grundstück ein Teilbetrag entfällt, der dem Verhältnis des Werts
dieses Grundstücks zu dem Wert sämtlicher Grundstücke entspricht; der Wert wird unter Ab-
zug der Belastungen berechnet, die dem Gesamtpfandrecht im Range vorgehn (1172, 1175).“
b) Die Umwandlung kann aber auch dadurch erfolgen, daß das Pfand-
recht ungeteilt auf einem der Grundstücke haften bleibt, während die andern
Grundstücke haftfrei werden. Hierzu genügt gleichfalls eine einseitige Erklärung
des Gläubigers und die Eintragung der Haftbefreiung im Grundbuch (1175 I.
Satz 2, 1168).
Nicht selten tritt aber diese Art der Umwandlung auch kraft Gesetzes ein; darüber ist
später eingehend zu sprechen (s. unten S. 253, 5; 259 IV).
II. Erwerb des Grundstüchspfandrechts.
1. #egründung eines neuen Grundstüchspfandrechts.
a) Begründung der Briefhypothbek.
g 226.
I. 1. Die Begründung einer Briefhypothek geht regelmäßig durch
Abschluß eines dinglichen Pfandvertrages zwischen dem Besteller und dem Er-
werber der Hypothek vonstatten. Für diesen Fall ist sie an die Erfüllung
folgender vier Voraussetzungen gebunden:
a) Die erste Voraussetzung ist der dingliche Vertragsabschluß selbst (873).
Bei dem Vertragsabschluß ist die persönliche Forderung, zu deren Sicherung
die Hypothek dienen soll, und die Höhe der Pfandsumme einschließlich der
Zinsen und sonstiger Nebenleistungen genau zu spezialisieren (s. 873, 1113,
1115, 1190 III0; eine Höchsthypothek loben S. 221) kann demnach als Brief-
hypothek nicht begründet werden. Im übrigen kommen auf den Vertrag die Vor-
schriften, die für vertragsmäßige Verfügungen über Buchrechte im allgemeinen
gelten, zur Anwendung (s. oben S. 5, 16), insbesondre die Regel, daß dem
Besteller der Hypothek die Verfügungsmacht über das Pfandgrundstück zustehn
muß, daß seine Mitwirkung bei dem Vertragsschluß durch ein gegen ihn er-
gangenes rechtskräftiges Urteil ersetzt werden kann usw.
3) RG. 70 S. 91.
4) Jaeubetzky bei Gruchot 46 S. 65.