14 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
gungsfähiger Anderungen im Bestande der Buchrechte gilt folgender wichtiger
Grundsatz:
a) Eintragungsbedürftig ist es, wenn im Wege rechtsgeschäftlicher Ver-
fügung ein Buchrecht erster Ordnung entweder neu begründet oder auf einen
andern Inhaber übertragen oder durch Schaffung eines Buchrechts zweiter
Orduung belastet oder inhaltlich abgeändert oder endlich aufgehoben wird
(873, 875, 877).
b) Bloß eintragungsfähig ist es, wenn der Bestand der Buchrechte in
andrer Art geändert wird, also namentlich,
a wenn die zu a genannten Rechtsvorgänge nicht durch rechtsgeschäft-
liche Verfügung, sondern etwa kraft Anordnung einer Behörde oder kraft Ge-
setzesvorschrift eintreten,
6) wenn durch rechtsgeschäftliche Verfügung ein Buchrecht höherer Ord-
nung auf einen andern Inhaber übertragen oder aufgehoben wird.
Beispiele. I. 1. Der Eintragungszwang gilt, wenn A. sein Haus dem B. „aufläßt",
d. h. ihm rechtsgeschäftlich übereignet. 2. a) Der Eintragungszwang gilt nicht, wenn das
Haus des A. durch Zwangsversteigerung oder Zwangsenteignung auf den B. übergeht.
b) Der Eintragungszwang gilt serner nicht, wenn das Haus nach dem Tode des A. auf
seinen Erben C. übergeht. Und zwar macht es keinen Unterschied, ob C. ein gesetzlicher
oder ein Testaments= oder ein Vertragserbe ist. Freilich beruht in den beiden letzten Fällen
sein Erbrecht auf einem Rechtsgeschäft des A. Dies Rechtsgeschäft hat aber zunächst nur zur
Folge, daß C. der Erbe A.s wird; daß C. aber, indem er Erbe wird, zugleich das Eigentum an
dem Hause des A. erlangt, beruht nicht auf Rechtsgeschäft, sondern auf der gesetzlichen
Regel, daß nach dem Tode des Erblassers sein ganzer Nachlaß auf den Erben übergeht
(1922); würde doch C. das Eigentum des Hauses selbst dann erlangen, wenn A. ausdrück-
lich bestimmt hätte, daß er es nicht erlangen sollte. II. 1. Der Eintragungszwang gilt,
wenn A. sein Haus zugunsten des D. mit einer Reallast belastet, wenn D. diese Reallast
dem E. verpsändet oder dem F. abtritt oder mit A. eine Veränderung der Rcallastleistungen
vereinbart oder auf die Reallast ganz Verzicht leistet. 2. Der Eintragungszwang gilt nicht,
wenn E., welchem D. die eben erwähnte Rcallast verpsändet hat, dies Psandrecht an der Reallast
(ein Buchrecht zweiter Ordnung !) auf den G. überträgt oder wenn er auf das Pfandrecht
Verzicht leistet.
2. a) Diesem Grundsatz zufolge beginnt die dingliche Wirksamkeit einer
der zu 1 a genannten Verfügungen erst mit dem Zeitpunkt, in dem sowohl die
Verfügung selbst rechtsgültig vorliegt als auch ihre Eintragung im Grundbuch
vorgenommen worden ist. Entscheidend ist also, da selbstverständlich in der
großen Mehrzahl der Fälle die Eintragung der Verfügung nachfolgt, meist der
Zeitpunkt der Eintragung; geht aber ausnahmsweise einmal die Eintragung
zeitlich der Verfügung voraus, so ist maßgebend die Zeit der Verfügung. Da-
von, daß die Wirkung in den Fällen der ersteren Art auf die Zeit der Ver-
fügung, in den Fällen der letzteren Art auf die Zeit der Eintragung zurück-
bezogen werde, ist keine Rede.
b) Anders bei Rechtsvorgängen, die ein Buchrecht betreffen, ohne ein-
tragungsbedürftig zu sein: bei ihnen beginnt die Rechtswirkung sofort, obschon
das Grundbuch nichts von ihnen vermeldet; und wird die Eintragung später
nachgeholt, so hat dies keine rechtsbegründende, sondern nur rechtsbestätigende