322 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
Außerdem gilt für den Fall, daß eine mit mehreren Pfandrechten belastete Sache von
einem Nachmann zum Verkauf gebracht wird, noch eine weitere erlesene Besonderheit: ein
auf der Sache ruhender Nießbrauch soll durch den Pfandverkauf auch dann erlöschen, wenn
er zwar dem Pfandrecht des ersten Pfandgläubigers nachsteht, aber dem Pfandrecht des den
Verkauf betreibenden Nachmanns vorgeht und der Ersteher ihn nachweislich gekannt hat
(1242 U)!
II. Dem Verkaufsrecht steht eine Verpflichtung zum Verkauf nicht zur
Seite: ob und wann der Gläubiger verkauft, hängt von seinem freien Belieben ab.
e) Das Recht zur Pfandveräußerung zwecks Sicherstellung.
§ 244d.
I. 1. Kraft seines Pfandrechts ist der Fahrnispfandgläubiger sodann be-
sugt, das Pfand nicht bloß zwecks Beitreibung der Pfandsumme, sondern auch.
zwecks Sicherstellung käuflich zu veräußern.
a) Der Pfandverkauf zwecks Sicherstellung ist auch dann zulässig, wenn.
die persönliche Forderung des Gläubigers noch nicht auf eine Geldzahlung
gerichtet und die Pfandsumme weder ganz noch teilweise fällig geworden ist.
Dagegen setzt er voraus, daß das Pfand zu verderben droht oder eine wesent-
liche Wertverminderung des Pfandes zu besorgen ist und dadurch die Sicherheit
des Gläubigers gefährdet wird (1219 D. Außerdem ist vorausgesetzt, daß der-
Verkauf dem Verpfänder zuvor angedroht worden ist, es sei denn, daß das
Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube des Verkaufs Gefahr-
verbunden ist; im Fall der Wertverminderung ist außer der Androhung er-
forderlich, daß der Gläubiger dem Verpfänder vergeblich eine angemessene Frist
zur Leistung anderweitiger Sicherheit bestimmt hat (s. 1220 I, III).
Beispiel. A. hat dem B. vor Jahren zur Sicherung für ein ihm gewährtes verzins-
liches Darlehn von 6000 Mk. einen Rubinschmuck im Wert von 12000 Mk. verpfändet; nun
erfährt B., daß durch die Erfindung künstlicher Rubinen der Schmuck einen Wertverlust von
9000 Mk. erlitten hat. Hier kann B. einen Sicherungsverkauf wegen dieses Umstandes.
allein nicht vornehmen; denn der Wertverlust ist ja kein drohender mehr, sondern ist bereits.
eingetreten. Wohl aber ist er verkaufsberechtigt, wenn zu besorgen ist, daß die Rubinen noch
weiter um 1000 Mk. im Preise sinken werden, muß dann aber dem A. zuvor eine ange-
messene Frist zur Bestellung einer anderweitigen Sicherheit in Höhe von 1000 (nicht etwa
von 9000 + 1000) Mk. setzen. Ob A. diese Sicherheit bestellt, steht in seinem Belieben;
eine Pflicht zur Sicherstellung für den drohenden Wertverlust besteht also für ihn keineswegs.
b) Erfolgt der Verkauf, so tritt der ganze Erlös an die Stelle des Pfandes.
(1219 II; s. oben S. 319 6). Der Gläubiger darf also nicht, wie in dem ana-
logen Fall beim Grundstückspfandrecht (oben S. 263, 2), aus dem Erlöse seine-
sofortige Befriedigung suchen, sondern muß damit warten, bis die Pfandsumme
fällig wird. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös bis dahin zu
hinterlegen (1219 11).
c) Im übrigen sind die Regeln, die für die Pfandveräußerung zwecks.
Beitreibung der Pfandsumme gelten, auch für die Pfandveräußerung zwecks.